Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung von Patronen und deren Herstellung, um deren Sicherheit zu gewährleisten. Sie legt fest, welche Kontrollen durchgeführt werden müssen und wer dafür verantwortlich ist.
Was es regelt
- Die Überprüfung von Patronen und ihrer Herstellung.
- Verschiedene Arten von Kontrollen wie Typenprüfung, Kontrolle der Prüfeinrichtungen, Fabrikationsprüfung und Inspektionskontrolle.
- Die Verantwortlichkeiten des Beschußamtes, des Herstellers und des Importeurs bei diesen Prüfungen.
- Die Bedingungen, unter denen ein Prüfzeichen auf der Packung geführt werden darf oder ein Hersteller/Importeur die Fabrikationskontrolle selbst durchführen darf.
Wen es betrifft
- Hersteller und Importeure von Patronen.
- Das Beschußamt, das für die Aufsicht und Durchführung bestimmter Kontrollen zuständig ist.
Eckpunkte
- Patronen und ihre Herstellung müssen durch das Beschußamt oder unter dessen Aufsicht durch den Hersteller oder Importeur überprüft werden (§ 5 Abs. 1).
- Es gibt vier Kontrollarten: Typenprüfung (§§ 10-17), Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18), Fabrikationsprüfung (§ 20) und Inspektionskontrolle (§ 21) (§ 5 Abs. 2).
- Nach erfolgreicher Typenprüfung kann ein Prüfzeichen auf der Packung geführt werden (§ 5 Abs. 3).
- Hersteller oder Importeure haften in allen Fällen für die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Kennzeichnung der Patronen (§ 5 Abs. 8).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel6. Beschußverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum10.05.1980
Außerkrafttretensdatum15.10.1999
TextArten der Patronenprüfung
§ 5. (1) Patronen und ihre Herstellung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch das Beschußamt bzw. durch den Hersteller oder Importeur unter Aufsicht des Beschußamtes zu überprüfen.Paragraph 5, (1) Patronen und ihre Herstellung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch das Beschußamt bzw. durch den Hersteller oder Importeur unter Aufsicht des Beschußamtes zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Folgende Kontrollen sind vorgesehen:
1.Ziffer eins
Kontrolle der Patronentype (Typenprüfung, §§ 10-17);Kontrolle der Patronentype (Typenprüfung, Paragraphen 10 -, 17,);
2.Ziffer 2
Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder Importeurs (§ 18);Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder Importeurs (Paragraph 18,);
3.Ziffer 3
Kontrolle der Fabrikation (Fabrikationsprüfung, § 20);Kontrolle der Fabrikation (Fabrikationsprüfung, Paragraph 20,);
4.Ziffer 4
Inspektionskontrolle (§ 21).Inspektionskontrolle (Paragraph 21,).
(3)Absatz 3,Aufgrund der erfolgreich bestandenen Typenprüfung (Abs. 2 Z 1) kann das Prüfzeichen gemäß § 10 Abs. 3 auf der Packung geführt werden.Aufgrund der erfolgreich bestandenen Typenprüfung (Absatz 2, Ziffer eins,) kann das Prüfzeichen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, auf der Packung geführt werden.
(4)Absatz 4,Aufgrund der erfolgreich bestandenen Kontrolle der Prüfeinrichtungen (Abs. 2 Z 2) kann dem Hersteller oder Importeur auf Antrag das Recht eingeräumt werden, die Kontrolle der Fabrikation selbst vorzunehmen.Aufgrund der erfolgreich bestandenen Kontrolle der Prüfeinrichtungen (Absatz 2, Ziffer 2,) kann dem Hersteller oder Importeur auf Antrag das Recht eingeräumt werden, die Kontrolle der Fabrikation selbst vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Die Kontrolle der Fabrikation (Abs. 2 Z 3) ist die Überwachung der für die Sicherheit der Patronen maßgeblichen Parameter während der laufenden Fabrikation.Die Kontrolle der Fabrikation (Absatz 2, Ziffer 3,) ist die Überwachung der für die Sicherheit der Patronen maßgeblichen Parameter während der laufenden Fabrikation.
(6)Absatz 6,Die Inspektionskontrolle (Abs. 2 Z 4) ist die amtliche Überwachung der zur Inverkehrsetzung bestimmten Patronen.Die Inspektionskontrolle (Absatz 2, Ziffer 4,) ist die amtliche Überwachung der zur Inverkehrsetzung bestimmten Patronen.
(7)Absatz 7,Es obliegt
1.Ziffer eins
die Kontrolle der Patronentype (Typenprüfung) und die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder des Importeurs dem Beschußamt;
2.Ziffer 2
die Kontrolle der Fabrikation dem hiezu berechtigten Hersteller oder Importeur;
3.Ziffer 3
die Inspektionskontrolle dem Beschußamt, das sich hiezu auch der Einrichtungen des Herstellers oder Importeurs bedienen kann.
(8)Absatz 8,In allen Fällen haften der Hersteller bzw. der Importeur für die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Kennzeichnung der Patronen im Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.