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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Prüfung von Patronen und deren Herstellung, um deren Sicherheit zu gewährleisten. Sie legt fest, welche Kontrollen durchgeführt werden müssen und wer dafür verantwortlich ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum10.05.1980 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 TextArten der Patronenprüfung § 5. (1) Patronen und ihre Herstellung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch das Beschußamt bzw. durch den Hersteller oder Importeur unter Aufsicht des Beschußamtes zu überprüfen.Paragraph 5, (1) Patronen und ihre Herstellung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch das Beschußamt bzw. durch den Hersteller oder Importeur unter Aufsicht des Beschußamtes zu überprüfen. (2)Absatz 2,Folgende Kontrollen sind vorgesehen: 1.Ziffer eins Kontrolle der Patronentype (Typenprüfung, §§ 10-17);Kontrolle der Patronentype (Typenprüfung, Paragraphen 10 -, 17,); 2.Ziffer 2 Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder Importeurs (§ 18);Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder Importeurs (Paragraph 18,); 3.Ziffer 3 Kontrolle der Fabrikation (Fabrikationsprüfung, § 20);Kontrolle der Fabrikation (Fabrikationsprüfung, Paragraph 20,); 4.Ziffer 4 Inspektionskontrolle (§ 21).Inspektionskontrolle (Paragraph 21,). (3)Absatz 3,Aufgrund der erfolgreich bestandenen Typenprüfung (Abs. 2 Z 1) kann das Prüfzeichen gemäß § 10 Abs. 3 auf der Packung geführt werden.Aufgrund der erfolgreich bestandenen Typenprüfung (Absatz 2, Ziffer eins,) kann das Prüfzeichen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, auf der Packung geführt werden. (4)Absatz 4,Aufgrund der erfolgreich bestandenen Kontrolle der Prüfeinrichtungen (Abs. 2 Z 2) kann dem Hersteller oder Importeur auf Antrag das Recht eingeräumt werden, die Kontrolle der Fabrikation selbst vorzunehmen.Aufgrund der erfolgreich bestandenen Kontrolle der Prüfeinrichtungen (Absatz 2, Ziffer 2,) kann dem Hersteller oder Importeur auf Antrag das Recht eingeräumt werden, die Kontrolle der Fabrikation selbst vorzunehmen. (5)Absatz 5,Die Kontrolle der Fabrikation (Abs. 2 Z 3) ist die Überwachung der für die Sicherheit der Patronen maßgeblichen Parameter während der laufenden Fabrikation.Die Kontrolle der Fabrikation (Absatz 2, Ziffer 3,) ist die Überwachung der für die Sicherheit der Patronen maßgeblichen Parameter während der laufenden Fabrikation. (6)Absatz 6,Die Inspektionskontrolle (Abs. 2 Z 4) ist die amtliche Überwachung der zur Inverkehrsetzung bestimmten Patronen.Die Inspektionskontrolle (Absatz 2, Ziffer 4,) ist die amtliche Überwachung der zur Inverkehrsetzung bestimmten Patronen. (7)Absatz 7,Es obliegt 1.Ziffer eins die Kontrolle der Patronentype (Typenprüfung) und die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder des Importeurs dem Beschußamt; 2.Ziffer 2 die Kontrolle der Fabrikation dem hiezu berechtigten Hersteller oder Importeur; 3.Ziffer 3 die Inspektionskontrolle dem Beschußamt, das sich hiezu auch der Einrichtungen des Herstellers oder Importeurs bedienen kann. (8)Absatz 8,In allen Fällen haften der Hersteller bzw. der Importeur für die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Kennzeichnung der Patronen im Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.