Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beförderung von gefährlichen Abfällen und POP-Abfällen, indem es vorschreibt, welche Dokumente während des Transports mitgeführt werden müssen und wie bei Problemen mit der Zustellung zu verfahren ist.
Was es regelt
- Die Mitführung von Dokumenten bei der Beförderung von gefährlichen Abfällen.
- Die Übermittlung von Begleitscheindaten an ein Register vor Beginn der Beförderung.
- Das Vorgehen, wenn gefährliche Abfälle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden können.
- Die analoge Anwendung dieser Regeln auf nicht gefährliche Abfälle, die POP-Abfälle sind.
Wen es betrifft
- Transporteure von gefährlichen Abfällen und POP-Abfällen.
- Abfallbesitzer, die gefährliche Abfälle intern transportieren.
Eckpunkte
- Bei der Beförderung gefährlicher Abfälle müssen Begleitscheine oder Abschriften von Notifizierungs- und Begleitformularen mitgeführt werden.
- Bei grenzüberschreitender, nicht notifizierungspflichtiger Verbringung sind die Informationen gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen.
- Bei internen Transporten sind Unterlagen mit Angaben zum Abfall, Name und Anschrift des Abfallbesitzers und Bestimmungsort mitzuführen.
- Können gefährliche Abfälle nicht zugestellt werden, muss der Transporteur diese dem Übergeber zurückstellen oder auf eigene Kosten behandeln lassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum11.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBeförderung von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, sind
1.Ziffer eins
Begleitscheine (§ 18 Abs. 1) oderBegleitscheine (Paragraph 18, Absatz eins,) oder
2.Ziffer 2
im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) Abschriften des Notifizierungs- und des Begleitformulars (§ 18 Abs. 2) für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung (§ 69) oderim Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (Paragraphen 66, ff) Abschriften des Notifizierungs- und des Begleitformulars (Paragraph 18, Absatz 2,) für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung (Paragraph 69,) oder
2a.Ziffer 2 a
im Falle einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, oderim Falle einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen die Informationen, die gemäß Artikel 18, Absatz eins, der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, oder
3.Ziffer 3
im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport) Unterlagen, die Angaben zum Abfall (Beschreibung), Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort beinhalten,
mitzuführen oder nach Maßgabe einer Verordnung die Begleitscheindaten vor Beginn der Beförderung an das Register zu übermitteln und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 82) oder den Zollorganen (§ 83) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.mitzuführen oder nach Maßgabe einer Verordnung die Begleitscheindaten vor Beginn der Beförderung an das Register zu übermitteln und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 82,) oder den Zollorganen (Paragraph 83,) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Können die gefährlichen Abfälle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle dem Übergeber zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine entsprechende Behandlung der gefährlichen Abfälle auf seine Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 gelten sinngemäß für nicht gefährliche Abfälle, die POP-Abfälle sind.Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Absatz 2, gelten sinngemäß für nicht gefährliche Abfälle, die POP-Abfälle sind.
SchlagworteNotifizierungsformular
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239322
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.