Kurz gesagt
Dieses Zusatzprotokoll regelt den Informationsaustausch zwischen Österreich und San Marino im Bereich der Einkommen- und Vermögensteuern, insbesondere die Amtshilfe bei Auskunftsersuchen. Es stellt sicher, dass die Bestimmungen des Hauptabkommens klar und präzise angewendet werden.
Was es regelt
- Die spezifischen Informationen, die ein ersuchender Staat bei einem Auskunftsersuchen bereitstellen muss.
- Die Abgrenzung von zulässiger Amtshilfe gegenüber sogenannten "fishing expeditions".
- Die Art und Weise des Informationsaustauschs, insbesondere dass kein automatischer oder spontaner Austausch vorgeschrieben ist.
- Die Auslegungsgrundsätze für Artikel 26 des Hauptabkommens.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich und die Republik San Marino als Vertragsstaaten.
- Personen, denen eine steuerliche Ermittlung oder Untersuchung gilt.
Eckpunkte
- Ein Auskunftsersuchen muss detaillierte Angaben enthalten, wie die Bezeichnung der betroffenen Person, die Art der gesuchten Auskünfte und den steuerlichen Zweck.
- Der ersuchende Staat muss darlegen, warum er annimmt, dass die Auskünfte im ersuchten Staat vorliegen.
- Der ersuchende Staat muss bestätigen, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte in seinem eigenen Gebiet ausgeschöpft hat, außer bei unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten.
- Amtshilfe schließt keine Maßnahmen ein, die lediglich der Beweisausforschung dienen ("fishing expeditions").
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern - Protokoll und Zusatzprotokoll (San Marino)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 38/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2010,
TypVertrag - San Marino
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.06.2010
Außerkrafttretensdatum31.08.2013
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextZUSATZPROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zu Abänderung des am 24. November 2004 in Wien unterzeichneten Abkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Protokolls bilden.
Artikel 1
Zu Artikel 26:
1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
a.Litera a
die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b.Litera b
eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
c.Litera c
den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
d.Litera d
die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
e.Litera e
den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
f.Litera f
eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 26 – neben den oben angeführten Grundsätzen - auch die aus den Kommentaren der OECD abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.
Artikel 2
Dieses Zusatzprotokoll, das einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, bleibt in Geltung solange das Abkommen selbst in Geltung ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien am 18. 9. 2009 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, italienischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden ist der englische Text maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am21.09.2017
Gesetzesnummer20006774
DokumentnummerNOR40117712
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.