Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die selektive Behandlung von Kunststoffen aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die bromierte Flammschutzmittel enthalten könnten. Es stellt sicher, dass diese Kunststoffe ordnungsgemäß ausgeschleust oder behandelt werden, um die Umwelt zu schützen.
Was es regelt
- Die Ausschleusung von Kunststoffen mit bromierten Flammschutzmitteln, wenn diese für die stoffliche Verwertung bestimmt sind.
- Die kontinuierliche Messung des Gesamtbromgehalts in Kunststoffen aus der selektiven Zerlegung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.
- Die Abtrennung und Behandlung von Kunststofffraktionen, die mit bromierten Flammschutzmitteln belastet sind.
- Verfahren zur sicheren und quantitativen Abtrennung von bromierten Flammschutzmitteln oder belasteten Kunststoffen.
Wen es betrifft
- Betriebe, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandeln.
- Betriebe, die Kunststoffe aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten stofflich verwerten wollen.
Eckpunkte
- Wenn der Gesamtbromgehalt in Kunststoffen aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten größer oder gleich 2000 mg/kg sein könnte, muss ein Qualitätssicherungssystem die Ausschleusung sicherstellen, wenn die Kunststoffe stofflich verwertet werden sollen.
- Bei Kunststoffen aus Bildschirmgeräten und Fotokopierern/Multifunktionsgeräten, die für die stoffliche Verwertung bestimmt sind, ist eine kontinuierliche Messung des Gesamtbromgehalts (unter 2000 mg/kg) erforderlich.
- Belastete Kunststofffraktionen (Gesamtbromgehalt größer oder gleich 2000 mg/kg) müssen abgetrennt und so behandelt werden, dass persistente organische Schadstoffe (POP) ausreichend zerstört werden.
- Eine Bestimmung des Gesamtbromgehalts ist nicht nötig, wenn ein Verfahren die sichere Abtrennung der Flammschutzmittel oder der belasteten Kunststoffe gewährleistet und die POPs zerstört werden oder die Fraktion thermisch behandelt wird.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichten
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum07.10.2017
AbkürzungAbfallBPV
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextSelektive Behandlung von Kunststoffen, die bromierte Flammschutzmittel enthalten§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für Kunststoffe aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, bei denen bromierte Flammschutzmittel mit einem Gesamtbromgehalt von größer oder gleich 2000 mg/kg nicht ausgeschlossen werden können, ist mittels eines Qualitätssicherungsystems sicherzustellen, dass die Ausschleusung der Kunststoffe mit diesen Inhaltsstoffen erfolgt, wenn die Kunststoffe für eine stoffliche Verwertung bestimmt sind.
(2)Absatz 2,Für Kunststoffe aus der selektiven Zerlegung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten mit erwartungsgemäß hohen Gehalten an bromierten Flammschutzmitteln (zB Kunststoffe aus Bildschirmgeräten und Fotokopierern bzw. Multifunktionsgeräten), ist eine kontinuierliche Messung des Gesamtbromgehaltes (Gesamtbromgehalt unter 2000 mg/kg) vorzunehmen, wenn die Kunststoffe für eine stoffliche Verwertung bestimmt sind. Diese Verpflichtung zur kontinuierlichen Messung gilt nicht, wenn durch andere validierte Verfahren sichergestellt ist, dass die für die Verwertung bestimmten Kunststofffraktionen den Gesamtbromgehalt von 2000 mg/kg kontinuierlich unterschreiten.
(3)Absatz 3,Die mit bromierten Flammschutzmitteln belasteten Kunststofffraktionen (Gesamtbromgehalte größer oder gleich 2000 mg/kg) sind abzutrennen und einer Behandlung zuzuführen, die den Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen (POP) ausreichend zerstört.
(4)Absatz 4,Eine Bestimmung des Gesamtbromgehaltes in Kunststoffabfällen aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist dann nicht erforderlich, wenn die gesamte Kunststofffraktion nachweislich einem Verfahren unterworfen wird, das eine gesicherte und quantitative Abtrennung entweder der bromierten Flammschutzmittel oder der mit bromierten Flammschutzmitteln belasteten Kunststoffe gewährleistet. Dabei ist entweder eine ausreichende Zerstörung der persistenten organischen Schadstoffe (POP) bzw. der damit belasteten Kunststofffraktion sicherzustellen, oder die Gesamtkunststofffraktion ist einer geeigneten thermischen Behandlung im Sinne des Abs. 3 zuzuführen.Eine Bestimmung des Gesamtbromgehaltes in Kunststoffabfällen aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist dann nicht erforderlich, wenn die gesamte Kunststofffraktion nachweislich einem Verfahren unterworfen wird, das eine gesicherte und quantitative Abtrennung entweder der bromierten Flammschutzmittel oder der mit bromierten Flammschutzmitteln belasteten Kunststoffe gewährleistet. Dabei ist entweder eine ausreichende Zerstörung der persistenten organischen Schadstoffe (POP) bzw. der damit belasteten Kunststofffraktion sicherzustellen, oder die Gesamtkunststofffraktion ist einer geeigneten thermischen Behandlung im Sinne des Absatz 3, zuzuführen.
SchlagworteElektro-Altgerät
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20009849
DokumentnummerNOR40192379
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.