Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen den Niederlanden und Österreich und legt fest, wie Informationen, die im Rahmen dieser Besteuerung ausgetauscht werden, behandelt werden müssen.
Was es regelt
- Die Geheimhaltung von Informationen, die ein Mitgliedstaat von einem anderen erhält.
- Die Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben dürfen.
- Die Zwecke, für die diese Informationen verwendet werden dürfen.
- Die Weitergabe von Informationen an Dritte.
Wen es betrifft
- Mitgliedstaaten, die Informationen zur Besteuerung von Zinserträgen austauschen.
- Personen, die mit der Steuerfestsetzung oder der verwaltungsmäßigen Überprüfung der Steuerfestsetzung befasst sind.
Eckpunkte
- Auskünfte müssen in gleicher Weise geheim gehalten werden wie nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
- Auskünfte dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die unmittelbar mit der Steuerfestsetzung oder -überprüfung befasst sind.
- Auskünfte dürfen nur für steuerliche Zwecke oder für bestimmte gerichtliche/strafrechtliche Verfahren verwendet werden.
- Die zuständige Behörde des auskunftgebenden Mitgliedstaats kann die Verwendung für andere Zwecke gestatten, wenn dies nach den eigenen Rechtsvorschriften möglich ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 133/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 118/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2018,
TypVertrag - Niederlande
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.07.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2018
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextANHANG
Artikel 7
Geheimhaltungsklausel
1. Alle Auskünfte, die ein Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie erhält, sind in diesem Staat in gleicher Weise geheim zu halten wie die nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften erhaltenen Auskünfte. In jedem Fall dürfen diese Auskünfte
-Strichaufzählung
nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Steuerfestsetzung oder mit der verwaltungsmäßigen Überprüfung der Steuerfestsetzung unmittelbar befasst sind;
-Strichaufzählung
nur in einem gerichtlichen Verfahren, einem Strafverfahren oder einem Verfahren zur Verhängung von Verwaltungssanktionen, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen, bekannt gemacht werden, und zwar nur den unmittelbar an diesen Verfahren Beteiligten; diese Auskünfte können jedoch in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder in Gerichtsurteilen erwähnt werden, wenn die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaats bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte keine Einwände geltend macht;
-Strichaufzählung
unter keinen Umständen für andere als für steuerliche Zwecke oder für die Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens, eines Strafverfahrens oder eines Verfahrens zur Verhängung von Verwaltungssanktionen verwendet werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Auskünfte zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/ EWG fallen, verwendet werden.
2. Ein Mitgliedstaat, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis für die eigenen Besteuerungszwecke engere Grenzen als Absatz 1 vorsehen, ist auf Grund des genannten Absatzes nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen,wenn sich der interessierte Staat nicht verpflichtet, diese engeren Grenzen zu beachten.
3. Die zuständige Behörde des auskunftgebenden Mitgliedstaats kann gestatten, dass Auskünfte abweichend von Absatz 1 in dem um Auskunft ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Auskünfte nach den Rechtsvorschriften des auskunftgebenden Staates dort unter den gleichen Umständen für derartige Zwecke verwendet werden können.
4. Ist eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass die Auskünfte, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats von Interesse sein könnten, so kann sie dieser die Auskünfte mit Zustimmung der zuständigen Behörde des auskunftgebenden Staates übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am17.07.2018
Gesetzesnummer20004244
DokumentnummerNOR40068503
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.