Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Vorgehen von Finanzämtern und Gerichten bei der Verwertung von beweglichen Sachen, wenn sowohl finanzbehördliche als auch gerichtliche Pfandrechte bestehen. Sie legt fest, wie in solchen Fällen die Zuständigkeiten und die Verteilung von Verkaufserlösen gehandhabt werden.
Was es regelt
- Das Vorgehen des Finanzamtes bei Überschneidungen von Verwertungsverfahren mit Gerichten.
- Die Informationspflichten zwischen Finanzamt und Gericht bezüglich bestehender Pfandrechte.
- Die Ausfolgung von Verkaufserlösen durch das Gericht bei alleinigen Pfandrechten eines Gläubigers.
- Die Verwendung von Verkaufserlösen durch das Finanzamt bei dessen Verkäufen.
Wen es betrifft
- Finanzämter, die Verwertungsverfahren durchführen.
- Gerichte, die mit Verwertungsverfahren und Pfandrechten befasst sind.
- Abgabenschuldner, deren bewegliche Sachen verwertet werden.
- Betreibende Gläubiger mit Pfandrechten.
Eckpunkte
- Das Finanzamt muss sein Verwertungsverfahren abbrechen und dem Gericht überlassen, sobald es von einem gerichtlichen Verfahren über die gleichen Sachen verständigt wird.
- Das Gericht muss vor Ausfolgung des Verkaufserlöses beim Wohnsitzfinanzamt anfragen, ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht.
- Wenn das Finanzamt innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung keine Äußerung abgibt, kann der Verkaufserlös vom Gericht ausgefolgt werden.
- Hat das Finanzamt Sachen verkauft, muss es vor Verwendung des Erlöses beim Bezirksgericht anfragen, ob ein gerichtliches Pfandrecht besteht; bei dessen Bestehen ist der Erlös dem Gericht zu übergeben.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 157/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2 § 8Artikel 2, Paragraph 8 Inkrafttretensdatum01.01.1950 Außerkrafttretensdatum30.06.2020 AbkürzungAbgEO-DV Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextArtikel II (zu §§ 79, Abs.