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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Vorgehen von Finanzämtern und Gerichten bei der Verwertung von beweglichen Sachen, wenn sowohl finanzbehördliche als auch gerichtliche Pfandrechte bestehen. Sie legt fest, wie in solchen Fällen die Zuständigkeiten und die Verteilung von Verkaufserlösen gehandhabt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 157/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2 § 8Artikel 2, Paragraph 8 Inkrafttretensdatum01.01.1950 Außerkrafttretensdatum30.06.2020 AbkürzungAbgEO-DV Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextArtikel II (zu §§ 79, Abs. (4), und 82 des Gesetzes).Artikel römisch zwei (zu Paragraphen 79,, Abs. (4), und 82 des Gesetzes).§ 8.Paragraph 8, (1)Absatz eins,Sobald das Finanzamt von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat es sein Verwertungsverfahren abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen, soweit es die gleichen Sachen erfaßt; der Abgabenschuldner ist hievon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann das Finanzamt sein Verfahren fortsetzen. (2)Absatz 2,Steht einem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der gerichtlichen Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (§ 285, Abs. (1), E.O.), so erhebt das Gericht vor Ausfolgung des Verkaufserlöses durch Anfrage beim Wohnsitzfinanzamt, ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung des Finanzamtes bei Gericht nicht einlangt, kann der Verkaufserlös vom Gericht ausgefolgt werden (§ 56 E.O.).Steht einem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der gerichtlichen Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (Paragraph 285,, Abs. (1), E.O.), so erhebt das Gericht vor Ausfolgung des Verkaufserlöses durch Anfrage beim Wohnsitzfinanzamt, ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung des Finanzamtes bei Gericht nicht einlangt, kann der Verkaufserlös vom Gericht ausgefolgt werden (Paragraph 56, E.O.). (3)Absatz 3,Hat das Finanzamt die von ihm gepfändeten Sachen verkauft, so hat es vor Verwendung des Verkaufserlöses durch Anfrage beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (§ 18, Z 4, E.O.), zu erheben, ob ein gerichtliches Pfandrecht an den gleichen Sachen besteht. Bei Bestand eines gerichtlichen Pfandrechtes ist der Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen; die Verteilung obliegt dem Gericht. Langt innerhalb 14 Tagen keine Antwort des Gerichtes ein, so kann der Verkaufserlös vom Finanzamt verwendet werden.Hat das Finanzamt die von ihm gepfändeten Sachen verkauft, so hat es vor Verwendung des Verkaufserlöses durch Anfrage beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (Paragraph 18,, Ziffer 4,, E.O.), zu erheben, ob ein gerichtliches Pfandrecht an den gleichen Sachen besteht. Bei Bestand eines gerichtlichen Pfandrechtes ist der Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen; die Verteilung obliegt dem Gericht. Langt innerhalb 14 Tagen keine Antwort des Gerichtes ein, so kann der Verkaufserlös vom Finanzamt verwendet werden. Schlagworte§ 285 EO, § 18 EOParagraph 285, EO, Paragraph 18, EO Zuletzt aktualisiert am31.10.2019 Gesetzesnummer10003824 DokumentnummerNOR12042337 alte DokumentnummerN3194918986R

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.