Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Vorgehen von Finanzämtern und Gerichten bei der Verwertung von beweglichen Sachen, wenn sowohl finanzbehördliche als auch gerichtliche Pfandrechte bestehen. Sie legt fest, wie in solchen Fällen die Zuständigkeiten und die Verteilung von Verkaufserlösen gehandhabt werden.
Was es regelt
- Das Vorgehen des Finanzamtes bei Überschneidungen von Verwertungsverfahren mit Gerichten.
- Die Informationspflichten zwischen Finanzamt und Gericht bezüglich bestehender Pfandrechte.
- Die Ausfolgung von Verkaufserlösen durch das Gericht bei alleinigen Pfandrechten eines Gläubigers.
- Die Verwendung von Verkaufserlösen durch das Finanzamt bei dessen Verkäufen.
Wen es betrifft
- Finanzämter, die Verwertungsverfahren durchführen.
- Gerichte, die mit Verwertungsverfahren und Pfandrechten befasst sind.
- Abgabenschuldner, deren bewegliche Sachen verwertet werden.
- Betreibende Gläubiger mit Pfandrechten.
Eckpunkte
- Das Finanzamt muss sein Verwertungsverfahren abbrechen und dem Gericht überlassen, sobald es von einem gerichtlichen Verfahren über die gleichen Sachen verständigt wird.
- Das Gericht muss vor Ausfolgung des Verkaufserlöses beim Wohnsitzfinanzamt anfragen, ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht.
- Wenn das Finanzamt innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung keine Äußerung abgibt, kann der Verkaufserlös vom Gericht ausgefolgt werden.
- Hat das Finanzamt Sachen verkauft, muss es vor Verwendung des Erlöses beim Bezirksgericht anfragen, ob ein gerichtliches Pfandrecht besteht; bei dessen Bestehen ist der Erlös dem Gericht zu übergeben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 157/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2 § 8Artikel 2, Paragraph 8
Inkrafttretensdatum01.01.1950
Außerkrafttretensdatum30.06.2020
AbkürzungAbgEO-DV
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextArtikel II (zu §§ 79, Abs. (4), und 82 des Gesetzes).Artikel römisch zwei (zu Paragraphen 79,, Abs. (4), und 82 des Gesetzes).§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Sobald das Finanzamt von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat es sein Verwertungsverfahren abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen, soweit es die gleichen Sachen erfaßt; der Abgabenschuldner ist hievon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann das Finanzamt sein Verfahren fortsetzen.
(2)Absatz 2,Steht einem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der gerichtlichen Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (§ 285, Abs. (1), E.O.), so erhebt das Gericht vor Ausfolgung des Verkaufserlöses durch Anfrage beim Wohnsitzfinanzamt, ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung des Finanzamtes bei Gericht nicht einlangt, kann der Verkaufserlös vom Gericht ausgefolgt werden (§ 56 E.O.).Steht einem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der gerichtlichen Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (Paragraph 285,, Abs. (1), E.O.), so erhebt das Gericht vor Ausfolgung des Verkaufserlöses durch Anfrage beim Wohnsitzfinanzamt, ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung des Finanzamtes bei Gericht nicht einlangt, kann der Verkaufserlös vom Gericht ausgefolgt werden (Paragraph 56, E.O.).
(3)Absatz 3,Hat das Finanzamt die von ihm gepfändeten Sachen verkauft, so hat es vor Verwendung des Verkaufserlöses durch Anfrage beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (§ 18, Z 4, E.O.), zu erheben, ob ein gerichtliches Pfandrecht an den gleichen Sachen besteht. Bei Bestand eines gerichtlichen Pfandrechtes ist der Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen; die Verteilung obliegt dem Gericht. Langt innerhalb 14 Tagen keine Antwort des Gerichtes ein, so kann der Verkaufserlös vom Finanzamt verwendet werden.Hat das Finanzamt die von ihm gepfändeten Sachen verkauft, so hat es vor Verwendung des Verkaufserlöses durch Anfrage beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (Paragraph 18,, Ziffer 4,, E.O.), zu erheben, ob ein gerichtliches Pfandrecht an den gleichen Sachen besteht. Bei Bestand eines gerichtlichen Pfandrechtes ist der Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen; die Verteilung obliegt dem Gericht. Langt innerhalb 14 Tagen keine Antwort des Gerichtes ein, so kann der Verkaufserlös vom Finanzamt verwendet werden.
Schlagworte§ 285 EO, § 18 EOParagraph 285, EO, Paragraph 18, EO
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019
Gesetzesnummer10003824
DokumentnummerNOR12042337
alte DokumentnummerN3194918986R
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.