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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelte die Beilegung von Streitigkeiten, die zwischen einer Vertragspartei (einem Staat) und einem Investor der anderen Vertragspartei aus einer Investition entstanden sind. Es legte Verfahren fest, wie solche Investitionsstreitigkeiten zu lösen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 180/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2021, TypVertrag - Kroatien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9 Inkrafttretensdatum01.11.1999 Außerkrafttretensdatum29.11.2021 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextArtikel 9Beilegung von Investitionsstreitigkeiten(1)Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Streitigkeiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt. (2)Absatz 2,Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren unterworfen: a)Litera a einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit diesem Zentrum zu unterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder b)Litera b einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den UNCITRAL-Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Antrages auf Einleitung des Schiedsverfahrens nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommenen Abänderung geltenden Fassung. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit dem genannten Schiedsgericht zu unterbreiten. (3)Absatz 3,Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften zu gewährleisten. (4)Absatz 4,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe. SchlagworteVergleichsverfahren, Verwaltungsverfahren Zuletzt aktualisiert am21.12.2021 Gesetzesnummer20000093 DokumentnummerNOR40000849

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.