Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere Nordmazedonien. Es legt fest, was als Investor, Investition und Erträge gilt und definiert wichtige Begriffe für die Umsetzung des Abkommens.
Was es regelt
- Definitionen von "Investor einer Vertragspartei" und "Investition durch einen Investor einer Vertragspartei".
- Was unter "Erträgen" zu verstehen ist.
- Die Bedeutung des Begriffs "ohne Verzögerung" im Zusammenhang mit Zahlungen.
- Die Definition des "Hoheitsgebiets" jeder Vertragspartei.
Wen es betrifft
- Natürliche und juristische Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren oder investiert haben.
- Unternehmen und andere Gebilde, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden und investieren.
Eckpunkte
- Ein "Investor einer Vertragspartei" kann eine natürliche Person (Staatsangehöriger) oder eine juristische Person (nach den Rechtsvorschriften gegründet) sein, die in der anderen Vertragspartei investiert.
- Eine "Investition" umfasst alle Vermögenswerte wie Anteilsrechte, Forderungen, geistige Eigentumsrechte, vertragliche Rechte und Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen.
- "Erträge" sind Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen, Dividenden und Tantiemen.
- "Ohne Verzögerung" bedeutet, dass der Zeitraum für notwendige Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen 60 Tage keinesfalls überschreiten darf.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2002,
TypVertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum14.04.2002
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextKAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
(1)Absatz eins,bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
a)Litera a
eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, und
b)Litera b
eine juristische Person, einschließlich Körperschaften, Gesellschaften, Vereinigungen oder jedes andere Gebilde, das nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die im Besitz oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a)Litera a
Anteilsrechte, Aktien und Schuldverschreibungen eines Unternehmens sowie andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleiteten Rechten;
b)Litera b
Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat und mit einer Investition in Zusammenhang steht;
c)Litera c
Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente oder sonstige geistige und gewerbliche Schutzrechte, technische Verfahren, Know-how und Goodwill;
d)Litera d
durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte, einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
e)Litera e
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle anderen damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen und andere Entgelte.
(4)Absatz 4,bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf 60 Tage keinesfalls überschreiten.
(5)Absatz 5,bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer und den Luftraum, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
SchlagworteVermietungsverhältnis, Entschädigungszahlung
Zuletzt aktualisiert am27.02.2019
Gesetzesnummer20001983
DokumentnummerNOR40030955
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.