Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Programme zur Tierhaltung und Dokumentation, die höhere Anforderungen stellen, begleitet und bewertet werden müssen. Es stellt sicher, dass Tierschutzbestimmungen optimiert und die Öffentlichkeit über die Teilnehmer informiert wird.
Was es regelt
- Die Begleitung und Evaluierung von Programmen mit höheren Anforderungen an Tierhaltung oder Dokumentation.
- Die Zusammensetzung des Programmausschusses, der diese Programme begleitet.
- Die jährliche Berichterstattung und dreijährliche Evaluierung dieser Programme.
- Die Bekanntgabe der Programmteilnehmer an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Wen es betrifft
- Tiergesundheitsdienste, die Programme mit höheren Anforderungen abwickeln.
- Teilnehmer an solchen Programmen.
Eckpunkte
- Programme müssen von einem Programmausschuss begleitet und evaluiert werden.
- Der Programmausschuss muss Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, von Tierschutz-, Umweltschutz- und Verbraucherschutzorganisationen umfassen.
- Die Mitglieder des Programmausschusses arbeiten ehrenamtlich.
- Der Programmausschuss tagt mindestens einmal pro Jahr, und die Tiergesundheitsdienste müssen jährlich eine Darstellung der Entwicklungen und alle drei Jahre einen schriftlichen Evaluierungsbericht vorlegen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2aParagraph 2 a
Inkrafttretensdatum01.10.2017
Außerkrafttretensdatum28.01.2025
Index86/01 Veterinärrecht allgemein
TextHöhere Anforderungen im Rahmen eines Programmes§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Sind bestimmte Anforderungen an die Haltung oder Dokumentation nur im Rahmen eines Programmes im Sinne der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), BGBl. II Nr. 434/2009, vorgesehen, so ist dieses Programm von einem Programmausschuss, der vom TGD-Beirat (Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ gemäß § 7 Abs. 3 Tierarzneimittelkontrollgesetz – TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002) für das jeweilige Programm zu installieren ist, zu begleiten und im Hinblick auf die Optimierung der Tierschutzbestimmungen zu evaluieren. § 15 Abs. 2 erster Satz TGD-VO 2009 gilt mit der Maßgabe, dass Teilnehmer an solchen Programmen jedenfalls auch der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben sind.Sind bestimmte Anforderungen an die Haltung oder Dokumentation nur im Rahmen eines Programmes im Sinne der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,, vorgesehen, so ist dieses Programm von einem Programmausschuss, der vom TGD-Beirat (Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Tierarzneimittelkontrollgesetz – TAKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,) für das jeweilige Programm zu installieren ist, zu begleiten und im Hinblick auf die Optimierung der Tierschutzbestimmungen zu evaluieren. Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz TGD-VO 2009 gilt mit der Maßgabe, dass Teilnehmer an solchen Programmen jedenfalls auch der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben sind.
(2)Absatz 2,In den Programmausschuss gemäß Abs. 1 müssen neben den Mitgliedern des TGD-Beirates Vertreterinnen bzw. Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, von Tierschutzorganisationen, Umweltschutzorganisationen sowie von Verbraucherschutzorganisationen eingebunden werden.In den Programmausschuss gemäß Absatz eins, müssen neben den Mitgliedern des TGD-Beirates Vertreterinnen bzw. Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, von Tierschutzorganisationen, Umweltschutzorganisationen sowie von Verbraucherschutzorganisationen eingebunden werden.
(3)Absatz 3,Die Tätigkeit der Mitglieder im Programmausschuss ist ehrenamtlich. Den Vorsitz im Programmausschuss führt der Vorsitzende des TGD-Beirates. Der Programmausschuss hat mindestens einmal pro Jahr zu tagen und kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.
(4)Absatz 4,Von jedem mit der Programmabwicklung betrauten Tiergesundheitsdienst ist dem Programmausschuss jährlich eine eingehende Darstellung der Entwicklungen vorzulegen. Alle drei Jahre hat der jeweils mit der Programmabwicklung betraute Tiergesundheitsdienst dem Ausschuss einen schriftlichen Evaluierungsbericht vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am30.01.2025
Gesetzesnummer20003820
DokumentnummerNOR40193748
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.