Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie das Risiko von Derivaten für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) berechnet und gemeldet wird, insbesondere durch die Anwendung des Commitment-Ansatzes. Sie legt fest, wie Derivate in Basiswertäquivalente umgerechnet werden, um das Gesamtrisiko zu ermitteln.
Was es regelt
- Die Ermittlung des Marktwertes von Derivaten durch Umrechnung in Basiswertäquivalente.
- Die Schritte zur Berechnung des Gesamtrisikos unter Anwendung des Commitment-Ansatzes.
- Die Berechnung des Netto-Commitments für Netting- oder Absicherungsgeschäfte.
- Die Berücksichtigung von Währungsderivaten und die Anwendung spezifischer Umrechnungsmethoden.
Wen es betrifft
- Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).
Eckpunkte
- Der Marktwert einfacher Derivate wird durch Umrechnung der Position des zugrundeliegenden Basiswerts ermittelt.
- Bei komplexen Derivaten kann eine alternative Methode angewendet werden, wenn ihr Gesamtwert nur einen geringfügigen Teil des OGAW-Portfolios darstellt.
- Das Gesamtrisiko ist die Summe der absoluten Werte der Commitments einzelner Derivate, Netto-Commitments aus Netting- oder Absicherungsgeschäften und Commitments aus effizienten Portfolio-Management-Techniken.
- Die Berechnung des Commitments jedes Derivates muss in der Basiswährung des OGAW zum jeweiligen Kassakurs erfolgen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.09.2011
Abkürzung4. DeRiMV
Index37/02 Kreditwesen
Text3. HauptstückCommitment-Ansatz1. AbschnittUmrechnungsmethodenAllgemeine Bestimmungen§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Commitment-Ansatz für einfache Derivate vollzieht sich in Ermittlung des Marktwertes durch Umrechnung der Position des dem Derivat zugrundeliegenden Basiswerts (Basiswertäquivalent). Dieser Marktwert kann durch den Nominalwert des Terminkontraktes oder den Preis des Terminkontraktes ersetzt werden, wenn dieser Wert konservativer ist. Bei komplexen Derivaten, deren Konvertierung in den Markt- oder Nominalwert des Basiswerts nicht möglich ist, kann eine alternative Methode angewendet werden, sofern der Gesamtwert dieser Derivate nur einen geringfügigen Teil des OGAW-Portfolios darstellt.
(2)Absatz 2,Bei der Berechnung des Gesamtrisikos sind unter Anwendung des Commitment-Ansatzes folgende Schritte durch den OGAW vorzunehmen:
1.Ziffer eins
Umrechnung jedes einzelnen Derivats in das jeweilige Basiswertäquivalent (Commitment) sowie der eingebetteten Derivate und dem mit Effizienten-Portfolio-Management-Techniken verbundenen Leverage.
2.Ziffer 2
Für jedes Netting- oder Absicherungsgeschäft ist das Netto-Commitment wie folgt zu berechnen:
a)Litera a
Das Brutto-Commitment ist die Summe der Commitments jedes Derivates (eingebettete Derivate eingeschlossen), nach etwaiger Anwendung der Nettingregeln für Derivate gemäß § 7 bis § 10.Das Brutto-Commitment ist die Summe der Commitments jedes Derivates (eingebettete Derivate eingeschlossen), nach etwaiger Anwendung der Nettingregeln für Derivate gemäß Paragraph 7 bis Paragraph 10,
b)Litera b
Wenn das Netting- oder Absicherungsgeschäft Wertpapierpositionen enthält, kann der Marktwert der Wertpapierpositionen verwendet werden, um für das Brutto-Commitment gegengerechnet zu werden.
c)Litera c
Der absolute Wert dieser Berechnungen ist das Netto-Commitment.
3.Ziffer 3
Das Gesamtrisiko ist die Summe
a)Litera a
des absoluten Werts des Commitment jedes einzelnen Derivates, das nicht von Netting- oder Absicherungsvorkehrungen umfasst ist, und
b)Litera b
des absoluten Werts eines jeden Netto-Commitment gemäß Z 2 nach Netting- oder Absicherungsvorkehrungen unddes absoluten Werts eines jeden Netto-Commitment gemäß Ziffer 2, nach Netting- oder Absicherungsvorkehrungen und
c)Litera c
die Summe aller absoluten Werte des mit den effizienten Portfolio-Management-Techniken verbundenen Commitment.
(3)Absatz 3,Die Berechnung des Commitment jedes einzelnen Derivates hat in der Basiswährung des OGAW zum jeweiligen Kassakurs zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Wenn ein Währungsderivat aus zwei Komponenten besteht, die nicht der Basiswährung des OGAW entsprechen, sind beide Komponenten bei der Berechnung des Commitment zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Die Umrechnungsmethoden gemäß Anlage 1 sind anzuwenden.
SchlagworteMarktwert, Nettinggeschäft
Zuletzt aktualisiert am28.11.2019
Gesetzesnummer20007420
DokumentnummerNOR40131282
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.