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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich tätig sind, ihre monatlichen Berichte (Monatsausweise) erstellen müssen. Sie legt fest, welche Teile der Berichte von wem und unter welchen Umständen auszufüllen sind.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel7. Monatsausweisverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 599/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2003, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2 § 1Artikel 2, Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.06.2004 Außerkrafttretensdatum31.03.2005 BeachteIst erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2004 anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1).anzuwenden vergleiche Paragraph 4, Absatz eins,). TextArtikel 2 § 1. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 bis 6 BWG entsprechend der Anlage zu erstatten.Paragraph eins, (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 4 bis 6 BWG entsprechend der Anlage zu erstatten. (2)Absatz 2,Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben Teil A1 der Anlage zusätzlichKreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (Paragraph 10, Absatz eins, BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben Teil A1 der Anlage zusätzlich 1.Ziffer eins bezogen auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen und ausschließlich Zweigstellen in Mitgliedstaaten und Drittländern und 2.Ziffer 2 bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird, zu erstatten. (3)Absatz 3,(Anm.: tritt mit 1. 4. 2005 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 4. 2005 in Kraft) (4)Absatz 4,Bei Vorliegen einer Kreditinstitutsgruppe nach § 30 BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut auftritt, hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Teil D der Anlage sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) zu melden.Bei Vorliegen einer Kreditinstitutsgruppe nach Paragraph 30, BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut auftritt, hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Teil D der Anlage sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) zu melden. (5)Absatz 5,Die Teile A2, B1 der Anlage, mit Ausnahme der Meldungen im Sinne von Abs. 3 Z 1, die Teile B2, C der Anlage, mit Ausnahme der Meldung betreffend die Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.Die Teile A2, B1 der Anlage, mit Ausnahme der Meldungen im Sinne von Absatz 3, Ziffer eins,, die Teile B2, C der Anlage, mit Ausnahme der Meldung betreffend die Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.