Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Genehmigungen im Abfallwirtschaftsgesetz 2002. Es legt fest, wie Anträge behandelt werden und wer daran beteiligt sein darf.
Was es regelt
- Die Anwendung spezifischer Paragraphen (§§ 38, 39, 43 und 46 bis 49) im vereinfachten Verfahren.
- Die öffentliche Auflage und Bekanntmachung von Genehmigungsanträgen.
- Die Fristen für die Erlassung von Bescheiden.
- Die Parteistellung und Rechte verschiedener Akteure im Verfahren.
Wen es betrifft
- Antragsteller für Genehmigungen gemäß § 37 Abs. 3.
- Nachbarn, die sich zu geplanten Projekten äußern können.
- Behörden, die Anträge bearbeiten und Bescheide erlassen.
- Das Arbeitsinspektorat, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und der Umweltanwalt.
Eckpunkte
- Anträge für Genehmigungen gemäß § 37 Abs. 3 müssen vier Wochen öffentlich aufgelegt werden.
- Nachbarn können innerhalb dieser Auflagefrist Einsicht nehmen und sich äußern.
- Ein Bescheid muss innerhalb von vier Monaten nach Antragseingang erlassen werden.
- Der Umweltanwalt hat das Recht, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 50Paragraph 50 Inkrafttretensdatum01.01.2014 Außerkrafttretensdatum17.07.2024 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVereinfachtes Verfahren§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.Im vereinfachten Verfahren sind die Paragraphen 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.
(4)Absatz 4,Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Zuletzt aktualisiert am18.07.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40151769