Kurz gesagt
Diese Verordnung definiert wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Industrieunfällen, insbesondere in sogenannten Seveso-Betrieben, und deren möglichen Auswirkungen. Sie legt Grundlagen für das Verständnis und die Prävention solcher Ereignisse fest.
Was es regelt
- Die Definition eines "Industrieunfalls" und dessen Merkmale.
- Was unter "grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen" zu verstehen ist.
- Die Bedeutung von "Szenario" im Kontext von Ereignisabläufen, die zu einem Industrieunfall führen können.
- Die Definition von "Betriebsorganisation" und "systematischem Verfahren" zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Seveso-Betrieben.
- Personen, die mit der Betriebsorganisation und der Umsetzung systematischer Verfahren in diesen Betrieben befasst sind.
Eckpunkte
- Ein Industrieunfall ist ein Ereignis in einem Seveso-Betrieb, das die Merkmale eines schweren Unfalls gemäß § 2 Abs. 9 Z 11 AWG 2002 aufweist.
- Grenzüberschreitende Auswirkungen sind solche, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen.
- Ein Szenario ist die Annahme kausal verknüpfter Ereignisse, die zu einem Industrieunfall führen können.
- Ein systematisches Verfahren ist eine dokumentierte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 59b AWG 2002.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfall-Industrieunfallverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 67/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2018,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum12.04.2018
AbkürzungA-IUV
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBegriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
1.Ziffer eins
Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Seveso-Betrieb (§ 2 Abs. 9 Z 2 AWG 2002) auftreten kann und das die im § 2 Abs. 9 Z 11 AWG 2002 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Seveso-Betrieb (Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 2, AWG 2002) auftreten kann und das die im Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 11, AWG 2002 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;
2.Ziffer 2
grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
3.Ziffer 3
Szenario die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem Industrieunfall führen kann;
4.Ziffer 4
Betriebsorganisation die festgelegten, mit § 26 AWG 2002 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;Betriebsorganisation die festgelegten, mit Paragraph 26, AWG 2002 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
5.Ziffer 5
systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 59b AWG 2002; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 59 b, AWG 2002; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
6.Ziffer 6
anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zugrunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zugrunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;
7.Ziffer 7
Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Inhaber des Seveso-Betriebes unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20010176
DokumentnummerNOR40200996
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.