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Kurz gesagt

Diese Verordnung definiert wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Industrieunfällen, insbesondere in sogenannten Seveso-Betrieben, und deren möglichen Auswirkungen. Sie legt Grundlagen für das Verständnis und die Prävention solcher Ereignisse fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfall-Industrieunfallverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 67/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2018, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum12.04.2018 AbkürzungA-IUV Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBegriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind 1.Ziffer eins Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Seveso-Betrieb (§ 2 Abs. 9 Z 2 AWG 2002) auftreten kann und das die im § 2 Abs. 9 Z 11 AWG 2002 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Seveso-Betrieb (Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 2, AWG 2002) auftreten kann und das die im Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 11, AWG 2002 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist; 2.Ziffer 2 grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen; 3.Ziffer 3 Szenario die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem Industrieunfall führen kann; 4.Ziffer 4 Betriebsorganisation die festgelegten, mit § 26 AWG 2002 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;Betriebsorganisation die festgelegten, mit Paragraph 26, AWG 2002 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen; 5.Ziffer 5 systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 59b AWG 2002; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 59 b, AWG 2002; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein; 6.Ziffer 6 anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zugrunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zugrunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist; 7.Ziffer 7 Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Inhaber des Seveso-Betriebes unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20010176 DokumentnummerNOR40200996

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.