📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum31.01.2022
Außerkrafttretensdatum04.03.2022
Abkürzung4. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextZusammenkünfte im Spitzensport§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Bei Zusammenkünften, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche für diese Personen, sowie für Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt § 8 Abs. 6 und 7. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu § 2 Abs. 6 insbesondere zu enthalten:Bei Zusammenkünften, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 Sport ausüben, hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche für diese Personen, sowie für Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Paragraph 8, Absatz 6 und 7, Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 6, insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer eins
Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.Ziffer 2
Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.Ziffer 3
Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
4.Ziffer 4
Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
5.Ziffer 5
Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6.Ziffer 6
Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen.
(2)Absatz 2,Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem § 10, für die Sportler § 8 sinngemäß.Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem Paragraph 10,, für die Sportler Paragraph 8, sinngemäß.
SchlagworteTrainingskampfzeit, Hygieneplan
Zuletzt aktualisiert am04.03.2022
Gesetzesnummer20011806
DokumentnummerNOR40241704
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.