Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Straftaten zu verhindern und aufzuklären. Es legt fest, wie Informationen ausgetauscht und gemeinsame Maßnahmen durchgeführt werden.
Was es regelt
- Die gegenseitige Information bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von Straftaten.
- Die Unterstützung bei der Fahndung nach Personen und Sachen, der Personenfeststellung und der Identifizierung von Leichen.
- Die Durchführung koordinierter polizeilicher Maßnahmen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.
- Die Bekämpfung der illegalen Migration und die Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens (Polizeibehörden).
- Staatsangehörige der Vertragsparteien, insbesondere im Zusammenhang mit illegaler Migration.
Eckpunkte
- Die Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts und Zuständigkeitsbereiches.
- Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Aufklärung von Straftaten erforderlich ist.
- Informationen können auch ohne Ersuchen mitgeteilt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit vorliegen (Absatz 3).
- Die Zusammenarbeit kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen, die Informations- und Beratungstätigkeiten ausführen, aber keine Exekutivbefugnisse haben (Absatz 4).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 65/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum01.10.2010
TextArtikel 2Formen der Zusammenarbeit(1)Absatz eins,
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts sowie im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches und umfasst insbesondere
1.Ziffer eins
die gegenseitige Information im Fall, dass Kenntnisse vorliegen, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen können; personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr der genannten Gefahren sowie zur Aufklärung der genannten Handlungen erforderlich ist;
2.Ziffer 2
die gegenseitige Unterstützung bei der Personenfahndung, der Sachenfahndung, der Personenfeststellung und der Identifizierung von Leichen;
3.Ziffer 3
die Durchführung von koordinierten polizeilichen Maßnahmen der Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
4.Ziffer 4
die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind, sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen organisatorischen Maßnahmen;
5.Ziffer 5
die Identifizierung und Rückführung beziehungsweise Rückübernahme von illegal aufhältigen/eingereisten Staatsangehörigen der Vertragsparteien;
6.Ziffer 6
den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;
7.Ziffer 7
den Austausch von Erfahrungen von Experten bei der Bekämpfung bestimmter Kriminalitätsbereiche und illegaler Migration sowie die Abhaltung von Expertentreffen.
(2)Absatz 2,
Die Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3)Absatz 3,
Informationen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 7 teilt jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Kenntnis für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich ist. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiedurch insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat begangen oder vorbereitet wird und Informationen bestehen, dass ein Zusammenhang mit dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei besteht.
(4)Absatz 4,
Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.