Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, insbesondere wenn die angebotenen Beträge 3000 S übersteigen. Es legt fest, wie und wann diese Beträge ausgezahlt werden, abhängig von der Verfügbarkeit der Mittel eines Fonds.
Was es regelt
- Die vorläufige Auszahlung von Entschädigungsbeträgen.
- Die Bedingungen für die Auszahlung von Beträgen, die 3000 S übersteigen.
- Die Möglichkeit einer Kürzung von Entschädigungsbeträgen, falls die Fondsmittel nicht ausreichen.
- Die Fälligkeit der Leistungen des Fonds.
Wen es betrifft
- Anspruchsberechtigte Personen, die Entschädigungen aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft erhalten.
- Den Fonds, der die Mittel für diese Entschädigungen bereitstellt.
Eckpunkte
- Übersteigt ein angebotener Betrag 3000 S, werden vorläufig nur 3000 S ausgezahlt.
- Beträge über 3000 S werden erst ausgezahlt, wenn feststeht, dass die Fondsmittel für alle Anspruchsberechtigten ausreichen.
- Reichen die Mittel nicht aus, kann der über 3000 S hinausgehende Betrag durch Verordnung gekürzt werden.
- Die Fälligkeit für Beträge bis 3000 S ist vier Wochen nach Zustimmung oder Fristablauf; für höhere Beträge vier Wochen nach Verlautbarung oder Inkrafttreten der Verordnung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
KundmachungsorganBGBl. Nr. 319/1963Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum31.12.1963
Index13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Übersteigt der gemäß § 2 Abs. 3 angebotene Betrag 3000 S, so ist vorläufig nur ein Teilbetrag von 3000 S flüssigzumachen.Übersteigt der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, angebotene Betrag 3000 S, so ist vorläufig nur ein Teilbetrag von 3000 S flüssigzumachen.
(2)Absatz 2,Die Auszahlung eines 3000 S übersteigenden Betrages darf erst dann vorgenommen werden, wenn feststeht, daß die dem Fonds im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 108/1962, zur Verfügung gestellten Mittel zur vollen Befriedigung aller Anspruchsberechtigten ausreichen. Dies ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“zu verlautbaren. Sollten jedoch die Mittel für eine volle Befriedigung nicht ausreichen, so ist durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung ein Hundertsatz festzusetzen, um den der über den Betrag von 3000 S hinausgehende Abgeltungsbetrag gekürzt wird. Das Ausmaß dieses Hundertsatzes ist nach dem Verhältnis des zur vollen Abgeltung noch erforderlichen Gesamtbetrages zu den dem Fonds noch zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestimmen.Die Auszahlung eines 3000 S übersteigenden Betrages darf erst dann vorgenommen werden, wenn feststeht, daß die dem Fonds im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1962,, zur Verfügung gestellten Mittel zur vollen Befriedigung aller Anspruchsberechtigten ausreichen. Dies ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“zu verlautbaren. Sollten jedoch die Mittel für eine volle Befriedigung nicht ausreichen, so ist durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung ein Hundertsatz festzusetzen, um den der über den Betrag von 3000 S hinausgehende Abgeltungsbetrag gekürzt wird. Das Ausmaß dieses Hundertsatzes ist nach dem Verhältnis des zur vollen Abgeltung noch erforderlichen Gesamtbetrages zu den dem Fonds noch zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Die Fälligkeit der Leistungen des Fonds tritt ein:
a)Litera a
bei Beträgen bis zu 3000 S am letzten Tag der Frist von vier Wochen nach Einlangen einer zustimmenden Antwort des Anspruchsberechtigten oder nach Ablauf der in § 2 Abs. 5 genannten Frist;bei Beträgen bis zu 3000 S am letzten Tag der Frist von vier Wochen nach Einlangen einer zustimmenden Antwort des Anspruchsberechtigten oder nach Ablauf der in Paragraph 2, Absatz 5, genannten Frist;
b)Litera b
für den 3000 S übersteigenden Betrag mit Ablauf von vier Wochen nach Verlautbarung in der „Wiener Zeitung“oder Inkrafttreten der Verordnung (§ 3 Abs. 2).für den 3000 S übersteigenden Betrag mit Ablauf von vier Wochen nach Verlautbarung in der „Wiener Zeitung“oder Inkrafttreten der Verordnung (Paragraph 3, Absatz 2,).
Zuletzt aktualisiert am19.03.2019
Gesetzesnummer10000380
DokumentnummerNOR12006272
alte DokumentnummerN1196311273S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.