Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten bestimmter Finanzämter für die Erhebung verschiedener Steuern von bestimmten Unternehmen und Organisationen. Es legt fest, welche Finanzämter für welche Steuerarten und welche Arten von Steuersubjekten zuständig sind.
Was es regelt
- Die Erhebung von Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Stiftungseingangssteuer.
- Die Erhebung von Kapitalertragsteuer und Abgabe von Zuwendungen.
- Die Erhebung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen.
- Die Wahrnehmung von Angelegenheiten des Steuerabzuges und der Kraftfahrzeugsteuer für bestimmte Steuersubjekte.
Wen es betrifft
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Vereine und kleine/mittelgroße GmbHs.
- Beschränkt Steuerpflichtige.
Eckpunkte
- Das Finanzamt Wien 1/23 ist für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig.
- Die Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch sind jeweils für ihr Bundesland zuständig.
- Ausgenommen von diesen Zuständigkeiten sind Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
- Änderungen der Größenmerkmale von GmbHs gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 UGB beeinflussen die sachliche Zuständigkeit der Finanzämter.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum01.07.2010
Außerkrafttretensdatum30.06.2010
Text§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Dem Finanzamt Wien 1/23 für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, obliegt:
1.Ziffer eins
für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, KStG 1988, ausgenommen Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Unternehmensgesetzbuches, UGB,
a)Litera a
die Erhebung der Körperschaftsteuer,
b)Litera b
die Erhebung der Umsatzsteuer und
c)Litera c
die Erhebung der Stiftungseingangssteuer;
2.Ziffer 2
die Erhebung der von unter Z 1 genannten Steuersubjekten zu entrichtendendie Erhebung der von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten zu entrichtenden
a)Litera a
Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988) undKapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff EStG 1988) und
b)Litera b
Abgabe von Zuwendungen;
3.Ziffer 3
die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beschränkt Steuerpflichtiger;
4.Ziffer 4
die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff EStG 1988);die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraphen 99, ff EStG 1988);
5.Ziffer 5
als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;als Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
6.Ziffer 6
die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Z 1 genannten Steuersubjekte;die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte;
7.Ziffer 7
die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Steuersubjekte.die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte.
(2)Absatz 2,Ändern sich die Größenmerkmale von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 UGB, so ist hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Finanzämter für diese Gesellschaften § 221 Abs. 4 UGB, der das Wirksamwerden der Änderung dieser Größenmerkmale regelt, sinngemäß anzuwenden.Ändern sich die Größenmerkmale von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph 221, Absatz eins bis 3 UGB, so ist hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Finanzämter für diese Gesellschaften Paragraph 221, Absatz 4, UGB, der das Wirksamwerden der Änderung dieser Größenmerkmale regelt, sinngemäß anzuwenden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.