Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung und Anwendung des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen. Es legt fest, wie solche Streitigkeiten durch Verhandlungen und gegebenenfalls durch ein Schiedsgericht beigelegt werden.
Was es regelt
- Die freundschaftliche Beilegung von Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen.
- Die Einsetzung eines Schiedsgerichts, falls Verhandlungen scheitern.
- Das Verfahren zur Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
- Die Entscheidungsfindung und die Kostenverteilung im Schiedsverfahren.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst durch Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt werden.
- Können Streitigkeiten nicht innerhalb von drei (3) Monaten beigelegt werden, kann ein Schiedsgericht angerufen werden.
- Jede Vertragspartei bestellt innerhalb von zwei (2) Monaten ein Mitglied des Schiedsgerichts; der Vorsitzende wird innerhalb von drei (3) Monaten bestellt.
- Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 241/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2026, TypVertrag – Oman §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11 Inkrafttretensdatum01.12.2001 Außerkrafttretensdatum30.11.2031 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextArtikel 11Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien