Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die vorübergehende Einfuhr von Waren ohne die Zahlung von Einfuhrabgaben mithilfe eines speziellen Dokuments, dem Carnet A.T.A. Es legt die Bedingungen und Definitionen für diese Art der Einfuhr fest.
Was es regelt
- Die Definition von "Eingangsabgaben", die Zölle und andere Abgaben bei der Einfuhr umfassen, aber bestimmte Gebühren ausschließen.
- Die Definition der "vorübergehenden Einfuhr" als Einbringen von Waren ohne Entrichtung von Abgaben unter bestimmten Bedingungen.
- Die Definition des "Carnet A.T.A." als ein spezielles Formular für die vorübergehende Einfuhr.
- Die Definitionen von "ausgebendem Verband" und "bürgendem Verband", die für die Ausstellung und Bürgschaft der Carnets A.T.A. zuständig sind.
Wen es betrifft
- Personen (natürliche und juristische), die Waren vorübergehend in ein anderes Land einführen möchten.
- Zollbehörden und zugelassene Verbände in den Vertragsparteien, die Carnets A.T.A. ausstellen oder dafür bürgen.
Eckpunkte
- Die vorübergehende Einfuhr ermöglicht das Einbringen von Waren ohne Zahlung von Zöllen und Steuern.
- Dafür wird ein spezielles Dokument, das Carnet A.T.A., verwendet.
- "Eingangsabgaben" umfassen Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden, aber keine Gebühren für erbrachte Dienstleistungen.
- "Ausgebende Verbände" sind von den Zollbehörden zugelassene Organisationen, die Carnets A.T.A. ausstellen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelA. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
KundmachungsorganBGBl. Nr. 239/1963Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum21.08.1963
Index39/04 Zollabkommen
BeachteAnlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.
TextKAPITEL I.KAPITEL römisch eins.Begriffsbestimmungen und Zulassung.Artikel 1.Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
(a)Absatz a,
„Eingangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen;
(b)Absatz b,
„vorübergehende Einfuhr“ das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben unter den Bedingungen, die in den in Artikel 3 genannten Abkommen oder in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Einfuhrlandes festgelegt sind;
(c)Absatz c,
„Anweisung“ die Beförderung von Waren von einem Zollamt nach einem anderen Zollamt im Gebiet derselben Vertragspartei nach den in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei festgelegten Bedingungen;
(d)Absatz d,
„Carnet A. T. A.“ (Admission Temporaire – Temporary Admission) den diesem Abkommen als Anlage beigefügten Vordruck;
(e)Absatz e,
„ausgebender Verband“ einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Ausstellung von Carnets A. T. A. im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist;
(f)Absatz f,
„bürgender Verband“ einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Bürgschaftsleistung für die in Artikel 6 genannten Beträge im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist,
(g)Absatz g,
„der Rat“ die Organisation, die auf Grund des am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Abkommens über die Errichtung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde;
(h)Absatz h,
„Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am22.01.2026
Gesetzesnummer10005087
DokumentnummerNOR12044361
alte DokumentnummerN3196326512L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.