Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen. Es legt fest, wie Behörden um Amtshilfe ersuchen müssen.
Was es regelt
- Die Form und den Inhalt von Amtshilfeersuchen.
- Die erforderlichen Angaben, die ein Amtshilfeersuchen enthalten muss.
- Die Sprachregelungen für Amtshilfeersuchen.
- Das Vorgehen bei unrichtigen oder unvollständigen Ersuchen.
Wen es betrifft
- Die ersuchenden Behörden, die Amtshilfe benötigen.
- Die ersuchten Vertragsparteien, die Amtshilfe leisten sollen.
Eckpunkte
- Amtshilfeersuchen müssen grundsätzlich schriftlich gestellt werden.
- In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen erlaubt, müssen aber schriftlich bestätigt werden.
- Jedes Ersuchen muss spezifische Angaben enthalten, wie die ersuchende Behörde, den Grund des Ersuchens und genaue Informationen zu den betroffenen Personen.
- Ersuchen müssen in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder einer zugelassenen Sprache verfasst sein.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018, TypVertrag - Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 18Artikel 18 Inkrafttretensdatum21.03.2018 Index59/04 EU - EWR BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am
- Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem
- März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am
- Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem
- März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. TextARTIKEL 18Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen