Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen. Es legt fest, wie Behörden um Amtshilfe ersuchen müssen.
Was es regelt
- Die Form und den Inhalt von Amtshilfeersuchen.
- Die erforderlichen Angaben, die ein Amtshilfeersuchen enthalten muss.
- Die Sprachregelungen für Amtshilfeersuchen.
- Das Vorgehen bei unrichtigen oder unvollständigen Ersuchen.
Wen es betrifft
- Die ersuchenden Behörden, die Amtshilfe benötigen.
- Die ersuchten Vertragsparteien, die Amtshilfe leisten sollen.
Eckpunkte
- Amtshilfeersuchen müssen grundsätzlich schriftlich gestellt werden.
- In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen erlaubt, müssen aber schriftlich bestätigt werden.
- Jedes Ersuchen muss spezifische Angaben enthalten, wie die ersuchende Behörde, den Grund des Ersuchens und genaue Informationen zu den betroffenen Personen.
- Ersuchen müssen in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder einer zugelassenen Sprache verfasst sein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 18Artikel 18
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 18Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen(1) Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. Die zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind.
(2) Die Ersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a)Litera a
die ersuchende Behörde;
b)Litera b
die Maßnahme, um die ersucht wird;
c)Litera c
den Gegenstand und Grund des Ersuchens;
d)Litera d
die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen rechtlichen Elemente;
e)Litera e
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
f)Litera f
eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 14.
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser Vertragspartei zugelassenen Sprache gestellt.
(4) Unrichtige oder unvollständige Ersuchen können berichtigt oder ergänzt werden. Die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Maßnahmen werden in der Zwischenzeit angeordnet.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201361
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.