Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Vorrechte und Befreiungen, die ICPO-Interpol während der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees im Jahr 2023 in Wien genießt. Es legt fest, wann ICPO-Interpol Immunität von der Gerichtsbarkeit hat und wie bestimmte Streitigkeiten beigelegt werden.
Was es regelt
- Die Immunität von ICPO-Interpol von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung.
- Den Schutz des Eigentums und der Vermögenswerte von ICPO-Interpol vor Zwangsmaßnahmen.
- Die Beilegung von Streitigkeiten, die aus Verträgen, Datenverarbeitung oder mit Angestellten entstehen.
- Die Beilegung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Generalversammlung und den Treffen in Wien.
Wen es betrifft
- ICPO-Interpol als Organisation.
- Dritte, die zivilrechtliche Klagen gegen ICPO-Interpol einbringen könnten.
Eckpunkte
- ICPO-Interpol genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, außer der Generalsekretär verzichtet ausdrücklich darauf oder es handelt sich um zivilrechtliche Klagen nach Verkehrsunfällen.
- Eigentum und Vermögenswerte von ICPO-Interpol sind von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
- Streitigkeiten aus schriftlichen Verträgen sollen durch Konsultation, Mediation oder Schiedsverfahren beigelegt werden.
- Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der 91. Generalversammlung und den Treffen vom 23. November bis 1. Dezember 2023 in Wien sind durch ein unabhängiges Streitbeilegungsverfahren zu regeln.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 177/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2023,
TypVertrag – ICPO-Interpol
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum16.11.2023
Index19/06 Privilegien und Immunitäten
TextArtikel 4Vorrechte und Befreiungen der Organisation(1)Absatz eins,ICPO-INTERPOL genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und von der Vollstreckung, außer :
(a)Absatz a,
wenn der Generalsekretär in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf diese Immunität verzichtet hat;
(b)Absatz b,
wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz von ICPO-INTERPOL befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
(2)Absatz 2,Unbeschadet Abs. 1 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte von ICPO-INTERPOL, unabhängig von ihrem Standort, als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von richterlicher oder behördlicher Zwangsmaßnahme befreit.Unbeschadet Absatz eins, gelten das Eigentum und die Vermögenswerte von ICPO-INTERPOL, unabhängig von ihrem Standort, als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von richterlicher oder behördlicher Zwangsmaßnahme befreit.
(3)Absatz 3,Die Organisation trifft geeignete Maßnahmen zur zufriedenstellenden Beilegung von Streitigkeiten
(a)Absatz a,
die aus schriftlichen Verträgen resultieren, an denen die Organisation als Vertragspartei beteiligt ist. Die Organisation verpflichtet sich, in ihre schriftlichen Verträge, sofern es sich nicht um Verträge mit ihren Angestellten handelt, eine Bestimmung aufzunehmen, gemäß derer jegliche Streitigkeit betreffend die Auslegung oder die Umsetzung des Vertrages durch Konsultation oder Mediation, oder, sofern keine einvernehmliche Streitbeilegung zwischen den Parteien möglich ist, durch ein zwischen den Parteien vereinbartes Schiedsverfahren beigelegt wird;
(b)Absatz b,
betreffend die Datenverarbeitung im INTERPOL Informationssystem, die der INTERPOL Datenschutzkontrollkommission zugeleitet werden können;
(c)Absatz c,
zwischen der Organisation und ihren Angestellten, die dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation vorgelegt werden können.
(4)Absatz 4,Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Sitzung der 91. Generalversammlung und den Treffen des Exekutivkomitees in Wien, Österreich, vom 23. November bis zum 1. Dezember 2023, die von ICPO-INTERPOL durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder durch das Unterlassen einer Handlung verursacht werden, sind durch ein unabhängiges und unparteiisches, von ICPO-INTERPOL als geeignet betrachtetes Streitbeilegungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am05.02.2026
Gesetzesnummer20012395
DokumentnummerNOR40256970
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.