Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt, wie psychologische Gutachten erstellt werden müssen, um festzustellen, ob jemand dazu neigt, unvorsichtig oder leichtfertig mit Waffen umzugehen, besonders unter Stress. Es legt fest, welche spezifischen Tests dafür verwendet werden dürfen.
Was es regelt
- Die Inhalte, die ein Gutachten über den Umgang mit Waffen haben muss.
- Die spezifischen psychologischen Tests, die für die Erstellung des Gutachtens zu verwenden sind.
- Die Vorgehensweise, wenn ein erster Test keine eindeutige Aussage zulässt.
- Die Möglichkeit einer weitergehenden Untersuchung bei unklaren Testergebnissen.
Wen es betrifft
- Personen, die ein Gutachten über ihren Umgang mit Waffen benötigen.
- Begutachtungsstellen, die solche Gutachten erstellen.
Kernpunkte
- Das Gutachten muss Auskunft darüber geben, ob die Person dazu neigt, unter psychischer Belastung unvorsichtig oder leichtfertig mit Waffen umzugehen.
- Es muss auf Basis spezifischer Mehrfachwahltests erstellt werden, wie dem „Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2, Basisskalen (MMPI-2, Basisskalen)“ oder dem „Verläßlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstests – Version 3 (VPT.3)“.
- Alternativ können auch andere Testkombinationen verwendet werden, wie das „Eppendorfer Schizophrenie-Inventar (ESI)“ mit weiteren Fragebögen.
- Wenn der erste Test bereits zeigt, dass keine Neigung zum unvorsichtigen Umgang mit Waffen besteht, reicht dieses Ergebnis für das Gutachten aus.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 301/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum01.10.2012
Außerkrafttretensdatum27.04.2026
Abkürzung1. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextGutachten§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Gutachten muß unter Bezeichnung des angewendeten Tests Aufschluß darüber geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
(2)Absatz 2,Das Gutachten ist auf Grund eines Mehrfachwahltests, und zwar des „Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2, Basisskalen (MMPI-2, Basisskalen)“ samt Streßverarbeitungsfragebogens (S-V-F) oder des „Verläßlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstests – Version 3 (VPT.3)“ samt Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren (F-R-F) und einer allenfalls erforderlichen weitergehenderen Untersuchung des Betroffenen zu erstellen.
(2a)Absatz 2 a,An Stelle des „MMPI-2, Basisskalen“ kann auch das „Eppendorfer Schizophrenie-Inventar (ESI)“ gemeinsam mit dem „Kurzfragebogen zur Erfassung von Aggressivitätsfaktoren (K-FAF)“, dem „Fragebogen zu Kontrollüberzeugungen (IPC)“ und dem S-V-F verbunden mit
1.Ziffer eins
„Persönlichkeits-Stil- und Störungs- Inventar (PSSI)“ oder
2.Ziffer 2
„Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen (IKP)“ oder
3.Ziffer 3
„NEO-Fünf-Faktoren-Inventar (NEO-FFI)“ oder
4.Ziffer 4
„Big Five Plus One Persönlichkeitsinventar (B5PO)“
Verwendung finden. Im Falle der Anwendung des NEO-FFI oder des B5PO sind diese jeweils mit einer „Allgemeinen Depressionsskala (ADS)“ oder „Beck-Depressions-Inventar Revision (BDI-II)“ zu verbinden. An Stelle des S-V-F kann auch der Mehrfachwahltest „Coping Inventory for Stressful Situations (CISS)“ oder „Differentielles Stressinventar (DSIHR)“ eingesetzt werden.
(3)Absatz 3,Gelangt die Begutachtungsstelle bereits auf der Grundlage eines Tests gemäß Abs. 2 oder 2a zum Ergebnis, daß keine Anzeichen dafür bestehen, daß der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist das Gutachten auf Grund dieses Tests zu erstellen.Gelangt die Begutachtungsstelle bereits auf der Grundlage eines Tests gemäß Absatz 2, oder 2a zum Ergebnis, daß keine Anzeichen dafür bestehen, daß der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist das Gutachten auf Grund dieses Tests zu erstellen.
(4)Absatz 4,Kann auf Grund des Tests eine Neigung des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umzugehen, ist auf Verlangen des Betroffenen mit einer weitergehenderen Untersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am17.04.2026
Gesetzesnummer10006017
DokumentnummerNOR40142331
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.