Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Dividenden, die eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat an eine Person im anderen Vertragsstaat zahlt. Es legt fest, welcher Staat Dividenden besteuern darf und wie hoch diese Besteuerung sein darf.
Was es regelt
- Die Besteuerung von Dividenden, die von Gesellschaften in einem Vertragsstaat an Personen im anderen Vertragsstaat gezahlt werden.
- Die Höchstgrenzen für die Besteuerung dieser Dividenden im Staat der zahlenden Gesellschaft.
- Die Definition des Begriffs „Dividenden“ für die Zwecke dieses Abkommens.
- Ausnahmen von den allgemeinen Besteuerungsregeln, wenn die Dividenden zu einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören.
Wen es betrifft
- Gesellschaften, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und Dividenden zahlen.
- Personen, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und Dividenden erhalten.
Eckpunkte
- Dividenden dürfen im Staat des Empfängers besteuert werden.
- Der Staat der zahlenden Gesellschaft darf Dividenden ebenfalls besteuern, aber die Steuer darf bestimmte Sätze nicht übersteigen.
- Die Steuer darf 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der zahlenden Gesellschaft besitzt.
- In allen anderen Fällen darf die Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 176/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2006,
TypVertrag - Algerien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10
Inkrafttretensdatum01.12.2006
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 10DIVIDENDEN(1)Absatz eins,Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
a)Litera a
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b)Litera b
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3)Absatz 3,Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Zuletzt aktualisiert am21.09.2017
Gesetzesnummer20005149
DokumentnummerNOR40085264
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.