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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuwait) beigelegt werden. Es legt einen Prozess fest, der von Verhandlungen bis zu einem Schiedsgerichtsverfahren reicht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Kuwait) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 154/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1998, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10 Inkrafttretensdatum22.09.1998 TextArtikel 10Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten1.Ziffer eins Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden soweit wie möglich von den Vertragsstaaten durch Verhandlungen oder in anderer Form auf diplomatischem Weg beigelegt. 2.Ziffer 2 Wenn eine Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten, nachdem einer der beiden Vertragsstaaten derartige Verhandlungen oder die Beilegung der Streitigkeit auf einem anderen diplomatischen Weg beantragt hat, nicht beigelegt werden kann, und die Vertragsstaaten sich nicht in anderer Form schriftlich einigen, kann jeder Vertragsstaat die Streitigkeit durch eine schriftliche Verständigung des anderen Vertragsstaates einem ad hoc-Schiedsgericht gemäß den in diesem Artikel angeführten Bedingungen unterbreiten. 3.Ziffer 3 Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen: Jeder Vertragsstaat ernennt ein Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittlandes als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, der von den beiden Vertragsstaaten ernannt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, und der Vorsitzende innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt ernannt, ab dem ein Vertragsstaat den anderen über seine Absicht, die Streitigkeit vor ein Schiedsgericht zu bringen, in Kenntnis gesetzt hat. 4.Ziffer 4 Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, kann jeder Vertragsstaat, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes ein Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten oder aus einem anderen Grund nicht in der Lage, diese Funktion wahrzunehmen, so ist der Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofes zu ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofes ein Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten oder in gleicher Weise verhindert, so ist das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, zu ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen. 5.Ziffer 5 Das Urteil ergeht auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses. Das Schiedsgericht entscheidet gemäß den anwendbaren Bestimmungen des Völkerrechts. Die Entscheidung ist endgültig und für beide Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Mitgliedes des Schiedsgerichtes und seiner Rechtsvertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten für den Vorsitzenden sowie sonstige Kosten des Schiedsverfahrens werden von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch nach freiem Ermessen verfügen, daß ein Vertragsstaat einen höheren Anteil oder die Gesamtkosten trägt. In jeder anderen Hinsicht bestimmt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln selbst.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.