Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Verständigungspflicht von Sicherheitsbehörden, wenn es Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit einer Person gibt, die eine waffenrechtliche Bewilligung besitzt. Sie legt fest, wann und wie solche Zweifel gemeldet werden müssen.
Was es regelt
- Die Pflicht von Sicherheitsbehörden, andere zuständige Behörden zu informieren, wenn sie Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit einer Person haben.
- Beispiele für Verhaltensweisen, die als Anhaltspunkte für solche Zweifel gelten.
- Die Pflicht von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ihre Behörde über solche Zweifel zu informieren.
Wen es betrifft
- Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Personen, die eine waffenrechtliche Bewilligung besitzen.
Eckpunkte
- Sicherheitsbehörden müssen die zuständige Behörde verständigen, wenn sie Anhaltspunkte für Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit einer Person mit waffenrechtlicher Bewilligung gewinnen.
- Anhaltspunkte für Zweifel sind insbesondere Verhalten, das auf Gewaltbereitschaft schließen lässt, oder Mitteilungen nach dem Unterbringungsgesetz.
- Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit 1,2 Promille Alkohol im Blut oder mehr, oder 0,6 mg/l Alkohol in der Atemluft, gilt als Anhaltspunkt.
- Übertretungen oder Vergehen nach dem WaffG oder Schusswaffenkennzeichnungsgesetz, besonders bei nicht ordnungsgemäßer Waffenverwahrung, sind ebenfalls Anhaltspunkte.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum28.04.2026
Abkürzung2. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextVerständigungspflicht§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.
(2)Absatz 2,Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere:
1.Ziffer eins
ein Verhalten, das ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, oder dem WaffG erforderlich gemacht hat und auf Gewaltbereitschaft schließen läßt;ein Verhalten, das ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, oder dem WaffG erforderlich gemacht hat und auf Gewaltbereitschaft schließen läßt;
2.Ziffer 2
ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung gemäß § 39b Abs. 3 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, erstattet wurde;ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung gemäß Paragraph 39 b, Absatz 3, des Unterbringungsgesetzes (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, erstattet wurde;
3.Ziffer 3
das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr;
4.Ziffer 4
Übertretungen oder Vergehen nach dem WaffG oder Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht.Übertretungen oder Vergehen nach dem WaffG oder Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2020,, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Behörde, für die sie Exekutivdienst versehen, von Zweifeln an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung unverzüglich in Kenntnis zu setzen; als solche gelten insbesondere Umstände, die auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft schließen lassen.
Zuletzt aktualisiert am17.04.2026
Gesetzesnummer10006074
DokumentnummerNOR40277273
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.