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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Antragstellung für Förderungen aus dem NPO-Fonds, insbesondere welche Informationen ein Förderungsantrag enthalten muss. Sie legt fest, wie Organisationen Unterstützung beantragen können und welche Fristen dabei einzuhalten sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 307/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum08.07.2021 Außerkrafttretensdatum17.02.2022 Abkürzung3. NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds TextAntragstellung§ 12.Paragraph 12, (1)Absatz eins,Der Förderungsantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten: 1.Ziffer eins Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat; 2.Ziffer 2 Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegt;Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorliegt; 3.Ziffer 3 Angaben über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation; 4.Ziffer 4 Angaben zum tatsächlichen Einnahmenausfall im ersten Halbjahr des Jahres 2021 gemäß § 8 Abs. 3;Angaben zum tatsächlichen Einnahmenausfall im ersten Halbjahr des Jahres 2021 gemäß Paragraph 8, Absatz 3,; 5.Ziffer 5 Angaben zu den förderbaren Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 bis 11 für die Monate Jänner bis Juni 2021 bzw. zu Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 5 sowie Kosten nach § 7a, für den Struktursicherungsbeitrag nach § 7 Abs. 3 die Einnahmen des Jahres 2019 bzw. optional der Jahre 2018 und 2019 oder die Einnahmen für 2020 im Fall von Organisationen, die nach dem 1.Jänner 2020 gegründet wurden;Angaben zu den förderbaren Kosten nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 11 für die Monate Jänner bis Juni 2021 bzw. zu Kosten nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, sowie Kosten nach Paragraph 7 a,, für den Struktursicherungsbeitrag nach Paragraph 7, Absatz 3, die Einnahmen des Jahres 2019 bzw. optional der Jahre 2018 und 2019 oder die Einnahmen für 2020 im Fall von Organisationen, die nach dem 1.Jänner 2020 gegründet wurden; 7.Ziffer 7 eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des § 17, sofern diese nach § 17 Abs. 2 erforderlich ist.eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des Paragraph 17,, sofern diese nach Paragraph 17, Absatz 2, erforderlich ist. (2)Absatz 2,Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 15. Oktober 2021 zu beantragen. Unterstützungsleistungen gemäß § 8 Abs. 6 sind bis spätestens 31. Dezember 2021 zu gewähren.Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 15. Oktober 2021 zu beantragen. Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, sind bis spätestens 31. Dezember 2021 zu gewähren. Zuletzt aktualisiert am18.02.2022 Gesetzesnummer20011598 DokumentnummerNOR40235774

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.