Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Weitergeltung bestimmter Rechtsvorschriften im Bereich der Abfallwirtschaft, insbesondere für gefährliche Abfälle und Altöl, bis neue Verordnungen in Kraft treten.
Was es regelt
- Die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen.
- Messverfahren für bestimmte Abfälle.
- Nachweispflichten für Sonderabfälle.
- Regelungen für Altöl.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die mit gefährlichen Sonderabfällen umgehen.
- Personen und Unternehmen, die mit Altöl umgehen.
Eckpunkte
- Die Verordnung über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen (BGBl. Nr. 52/1984) gilt als Bundesgesetz für die Festsetzung gefährlicher Abfälle.
- Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Messverfahren gilt § 2 der Altölverordnung (BGBl. Nr. 383/1987) als Bundesgesetz.
- Die §§ 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung (BGBl. Nr. 553/1989) gelten als Bundesgesetz bis zum Inkrafttreten neuer Verordnungen.
- Anhängige Genehmigungsverfahren werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften beendet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 44Artikel eins, Paragraph 44
Inkrafttretensdatum01.07.1990
Außerkrafttretensdatum04.03.1994
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextWeitergeltung von anderen Rechtsvorschriften§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Unbeschadet einer sich ändernden, ergänzenden oder aufhebenden Verordnung gemäß § 2 Abs. 7 gilt als Bundesgesetz die Verordnung über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen, BGBl. Nr. 52/1984, als Festsetzung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 5.Unbeschadet einer sich ändernden, ergänzenden oder aufhebenden Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 7, gilt als Bundesgesetz die Verordnung über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1984,, als Festsetzung gefährlicher Abfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5,
(2)Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Meßverfahren im Sinne des § 21 Abs. 4 gilt § 2 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Meßverfahren im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, gilt Paragraph 2, der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, als Bundesgesetz.
(3)Absatz 3,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 4 und 19 Abs. 4 gelten die §§ 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, als Bundesgesetz und finden die für Meldungen und Aufzeichnungen einschlägigen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß gefährliche Sonderabfälle als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten und daß die Meldefristen dieses Bundesgesetzes einzuhalten sind.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den Paragraphen 14, Absatz 4 und 19 Absatz 4, gelten die Paragraphen 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1989,, als Bundesgesetz und finden die für Meldungen und Aufzeichnungen einschlägigen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß gefährliche Sonderabfälle als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten und daß die Meldefristen dieses Bundesgesetzes einzuhalten sind.
(4)Absatz 4,Bis zum Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 bleiben die Abs. 4 bis 6 des § 9 des Altölgesetzes 1986 in Geltung.Bis zum Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, bleiben die Absatz 4 bis 6 des Paragraph 9, des Altölgesetzes 1986 in Geltung.
(5)Absatz 5,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 gelten die §§ 3 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gelten die Paragraphen 3 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, als Bundesgesetz.
(6)Absatz 6,Anhängige Genehmigungsverfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135196
alte DokumentnummerN8199012148J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.