Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Abgabe von Heizöl extra leicht in und aus Tankaufbauten von Fahrzeugen. Sie legt fest, wann und wie diese Abgabe zu erfolgen hat, um Missbrauch zu verhindern.
Was es regelt
- Die Abgabe von Heizöl extra leicht in oder aus Tankaufbauten von Fahrzeugen.
- Die Definition von Tankaufbauten, einschließlich Aufsetztanks und Tankcontainern.
- Ausnahmen für die Abgabe des gesamten Inhalts eines Tankaufbaus oder einer Kammer unter bestimmten Bedingungen.
- Ausnahmen für die Abgabe an Tanklagern und Tankstellen innerhalb oder zwischen Mineralölunternehmen.
- Ausnahmen für die Abgabe aus Kesselwaggons.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die Heizöl extra leicht in oder aus Tankaufbauten von Fahrzeugen abgeben.
- Betreiber von Fahrzeugen mit Tankaufbauten, die Heizöl extra leicht transportieren.
Eckpunkte
- Die Verordnung gilt generell für die Abgabe von Heizöl extra leicht in oder aus Tankaufbauten von Fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 19 der Straßenverkehrsordnung 1960.
- Tankaufbauten umfassen auch Aufsetztanks und Tankcontainer (Großpackmittel gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz).
- Die Verordnung gilt nicht, wenn der gesamte Inhalt eines Tankaufbaus oder einer Kammer abgegeben wird und dies elektronisch dokumentiert ist.
- Die Verordnung gilt nicht für die Abgabe an Tanklagern und Tankstellen innerhalb oder zwischen Mineralölunternehmen.
- Die Verordnung gilt nicht für die Abgabe aus Kesselwaggons.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabe von Heizöl extra leicht in und aus Tankaufbauten
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 223/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum01.07.2008
TextGeltungsbereich§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt generell für die Abgabe von Heizöl extra leicht in den oder aus dem Tankaufbau von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006. Tankaufbauten im Sinne dieser Verordnung schließen auch Aufsetztanks und Tankcontainer (Großpackmittel gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007) mit ein.Diese Verordnung gilt generell für die Abgabe von Heizöl extra leicht in den oder aus dem Tankaufbau von Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2006,. Tankaufbauten im Sinne dieser Verordnung schließen auch Aufsetztanks und Tankcontainer (Großpackmittel gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007,) mit ein.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für die Abgabe von Heizöl extra leicht, wenn der gesamte Inhalt eines solchen Tankaufbaues oder einer getrennten Kammer eines solchen abgegeben wird und dieser Inhalt bei der Befüllung des Tankaufbaues oder einer einzelnen Kammer desselben gemäß der Bestimmung des § 2 erfasst wurde und die Tankaufbauten durch Sensoren oder sonstige Einrichtungen so gesichert sind, dass ein Öffnen der Bodenventile der einzelnen Kammern und eventuell vorhandener Domdeckel, sofern diese nicht verschraubt sind, sowie die restlose Entleerung der Kammern dokumentiert sind. Die Dokumentation hat durch ein in das Fahrzeug eingebautes elektronisches System zu erfolgen.Diese Verordnung gilt nicht für die Abgabe von Heizöl extra leicht, wenn der gesamte Inhalt eines solchen Tankaufbaues oder einer getrennten Kammer eines solchen abgegeben wird und dieser Inhalt bei der Befüllung des Tankaufbaues oder einer einzelnen Kammer desselben gemäß der Bestimmung des Paragraph 2, erfasst wurde und die Tankaufbauten durch Sensoren oder sonstige Einrichtungen so gesichert sind, dass ein Öffnen der Bodenventile der einzelnen Kammern und eventuell vorhandener Domdeckel, sofern diese nicht verschraubt sind, sowie die restlose Entleerung der Kammern dokumentiert sind. Die Dokumentation hat durch ein in das Fahrzeug eingebautes elektronisches System zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für die Abgabe von Heizöl extra leicht an Tanklagern und Tankstellen innerhalb eines Mineralölunternehmens oder zu anderen Mineralölunternehmen.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung gilt nicht für die Abgabe von Heizöl extra leicht im Sinne des Abs. 1 aus Kesselwaggons.Diese Verordnung gilt nicht für die Abgabe von Heizöl extra leicht im Sinne des Absatz eins, aus Kesselwaggons.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.