Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die gemeinsame Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Haushalten sowie die Nutzung von Seil- und Zahnradbahnen, um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen. Sie legt spezifische Regeln für die Anzahl der Personen und das Tragen von Schutzvorrichtungen fest.
Was es regelt
- Die gemeinsame Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
- Die Beförderung in Taxis, taxiähnlichen Betrieben und an Bord von Luftfahrzeugen, die nicht als Massenbeförderungsmittel gelten.
- Die Beförderung von Menschen mit Behinderungen, Schülern und Kindergartenkindern in Taxis und bei Schülertransporten.
- Die Nutzung von Seil- und Zahnradbahnen, einschließlich der Beförderungskapazität und Präventionskonzepte.
Wen es betrifft
- Personen, die Kraftfahrzeuge gemeinsam nutzen, aber nicht im selben Haushalt leben.
- Betreiber von Taxis, taxiähnlichen Betrieben, Luftfahrzeugen, Seil- und Zahnradbahnen.
Eckpunkte
- In Fahrgemeinschaften (nicht im selben Haushalt lebend) dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich des Lenkers nur zwei Personen befördert werden.
- Zusätzlich muss eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden.
- Bei Seil- und Zahnradbahnen dürfen in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln höchstens so viele Personen befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität nicht überschritten wird.
- Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen müssen ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen, das unter anderem Hygienevorgaben und Regelungen zur Kundenstromsteuerung enthält.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum24.12.2020
Außerkrafttretensdatum23.12.2020
Abkürzung3. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextFahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(2)Absatz 2,Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, von Absatz eins, Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
1.Ziffer eins
§ 3 gilt sinngemäß.Paragraph 3, gilt sinngemäß.
2.Ziffer 2
In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird.
(Anm.: Z 3 mit 24.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 3, mit 24.12.2020 außer Kraft getreten)
(4)Absatz 4,Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer eins
spezifische Hygienevorgaben,
2.Ziffer 2
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.Ziffer 3
Risikoanalyse,
4.Ziffer 4
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5.Ziffer 5
Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
6.Ziffer 6
Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
7.Ziffer 7
Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
8.Ziffer 8
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am23.12.2020
Gesetzesnummer20011404
DokumentnummerNOR40228741
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.