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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die gemeinsame Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Haushalten sowie die Nutzung von Seil- und Zahnradbahnen, um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen. Sie legt spezifische Regeln für die Anzahl der Personen und das Tragen von Schutzvorrichtungen fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum24.12.2020 Außerkrafttretensdatum23.12.2020 Abkürzung3. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextFahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen§ 4.Paragraph 4, (1)Absatz eins,Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. (2)Absatz 2,Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, von Absatz eins, Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist. (3)Absatz 3,Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt: 1.Ziffer eins § 3 gilt sinngemäß.Paragraph 3, gilt sinngemäß. 2.Ziffer 2 In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. (Anm.: Z 3 mit 24.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 3, mit 24.12.2020 außer Kraft getreten) (4)Absatz 4,Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten: 1.Ziffer eins spezifische Hygienevorgaben, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Risikoanalyse, 4.Ziffer 4 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 5.Ziffer 5 Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, 6.Ziffer 6 Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden, 7.Ziffer 7 Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, 8.Ziffer 8 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen. Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Zuletzt aktualisiert am23.12.2020 Gesetzesnummer20011404 DokumentnummerNOR40228741

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.