📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 23Artikel 23
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 23Verbindungsbeamte(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, Verbindungsbeamte einer Vertragspartei befristet oder auf unbestimmte Zeit zu den zuständigen Dienststellen einer anderen Vertragspartei abzuordnen, um einander bei der Erledigung der Amtshilfe zu unterstützen.
(2) Die Verbindungsbeamten haben eine beratende und unterstützende Funktion. Sie sind nicht befugt, von sich aus im Hoheitsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei tätig zu werden. Mit Zustimmung oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sie:
a)Litera a
den Informationsaustausch erleichtern und beschleunigen;
b)Litera b
Ermittlungen unterstützen;
c)Litera c
sich an der Erledigung von Amtshilfeersuchen beteiligen;
d)Litera d
das Gastland bei der Vorbereitung und Durchführung grenzüberschreitender Maßnahmen beraten und unterstützen;
e)Litera e
sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Tätigkeiten ausüben.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln die Einzelheiten im gegenseitigen Einvernehmen.
(4) Die Verbindungsbeamten können die Interessen einer oder mehrerer Vertragsparteien vertreten.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201366
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.