Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Informationen, die im Rahmen eines Abkommens zur Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen gesammelt wurden. Es legt fest, wie diese Informationen genutzt werden dürfen und welche Zustimmungen dafür erforderlich sind.
Was es regelt
- Die ausschließliche Verwendung gesammelter Informationen für die Zwecke des Abkommens.
- Die Notwendigkeit einer schriftlichen Zustimmung für die Nutzung von Informationen zu anderen Zwecken.
- Die Bedingungen für die Verwendung von Informationen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.
- Die Möglichkeit, erhaltene Informationen und eingesehene Schriftstücke als Beweismittel zu nutzen.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien des Abkommens (z.B. EG, Mitgliedstaaten, Schweiz).
- Behörden, die Informationen im Rahmen des Abkommens bereitstellen oder erhalten.
Eckpunkte
- Informationen dürfen nur für die im Abkommen festgelegten Zwecke verwendet werden.
- Für andere Verwendungszwecke ist die schriftliche Zustimmung der Ursprungsbehörde erforderlich.
- Die Verwendung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ist erlaubt, wenn die gleichen Mittel der Amtshilfe zur Verfügung stehen.
- Die Ursprungsbehörde muss unverzüglich über eine solche Verwendung informiert werden.
- Gesammelte Informationen können als Beweismittel in Protokollen, Berichten, Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen genutzt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 19Artikel 19
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 19Verwendung der Informationen(1) Die gesammelten Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, die unter dieses Abkommen fallen. Beantragt eine Vertragspartei die Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke, so hat sie vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, von der die Informationen stammen. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
(2) Absatz 1 steht der Verwendung der Informationen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Verstoßes gegen die in dem Amtshilfeersuchen genannten Rechtsvorschriften nicht entgegen, sofern für diese Verfahren die gleichen Mittel der Amtshilfe zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde der Vertragspartei, von der die Informationen stammen, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.
(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Abkommens erhaltenen Informationen und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen ) sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
________________
*) Schweizer Sprachgebrauch: „Zeugeneinvernahme“.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201362
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.