Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Befreiungen der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) von Steuern, Abgaben und Beschränkungen in Österreich. Es stellt sicher, dass die OPEC ihre Aufgaben ohne finanzielle Belastungen durch den Gaststaat erfüllen kann.
Was es regelt
- Steuerbefreiungen für die OPEC, ihre Vermögenswerte und Einkünfte.
- Rückerstattungen für indirekte Steuern, die Teil der Kosten für Waren oder Dienstleistungen sind.
- Befreiungen von Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren für Rechtsgeschäfte der OPEC.
- Zollbefreiungen und Befreiungen von Ein- und Ausfuhrverboten für Gegenstände der OPEC.
Wen es betrifft
- Die Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC).
- Die Regierung Österreichs als Gaststaat.
Eckpunkte
- Die OPEC ist von jeder Form von Besteuerung befreit, außer für den Eigentümer oder Bestandgeber von gemietetem Eigentum.
- Bei indirekten Steuern kann die Regierung Pauschalbeträge erstatten, aber die OPEC fordert keine Rückerstattung für kleinere Käufe.
- Die OPEC genießt mindestens die gleichen Befreiungen wie die österreichische staatliche Verwaltung oder diplomatische Vertretungen.
- Gegenstände, die von der OPEC für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und Beschränkungen befreit.
- Eingeführte Gegenstände dürfen innerhalb von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974,
TypVertrag - OPEC
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12
Inkrafttretensdatum10.06.1974
Außerkrafttretensdatum27.09.2010
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextArtikel 12(1)Absatz eins,Die OEL, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form von Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der OEL in Bestand genommenen Eigentums.
(2)Absatz 2,Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der OEL Befreiungen von indirekten Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der OEL gekauft bzw. für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung der OEL für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von der OEL einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die OEL in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird die OEL jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß die OEL nicht Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.
(3)Absatz 3,Alle Rechtsgeschäfte, an denen die OEL beteiligt ist, und alle Urkunden über solche sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
(4)Absatz 4,Gegenstände, die von der OEL für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
(5)Absatz 5,Die OEL ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.
(6)Absatz 6,Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von der OEL betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.
(7)Absatz 7,Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten oder gemäß Absatz 6 von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von der OEL in der Republik Österreich nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.
SchlagworteGebühr, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am21.04.2023
Gesetzesnummer10000559
DokumentnummerNOR12008021
alte DokumentnummerN1197415041S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.