Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, Mitgliedstaaten und der Schweiz bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen. Es ermöglicht die gegenseitige Unterstützung bei der Einziehung von Forderungen, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen.
Was es regelt
- Die Einziehung von Forderungen durch eine ersuchte Vertragspartei auf Ersuchen einer ersuchenden Vertragspartei.
- Die erforderlichen Dokumente für ein Ersuchen um Einziehung einer Forderung.
- Die Möglichkeit für die ersuchte Vertragspartei, vorsorgliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einziehung zu treffen.
- Die Übermittlung des eingezogenen Betrags und den Abzug von Verwaltungskosten.
Wen es betrifft
- Die Europäische Gemeinschaft (EG), ihre Mitgliedstaaten und die Schweiz als Vertragsparteien.
- Behörden der ersuchenden und ersuchten Vertragsparteien, die an der Einziehung von Forderungen beteiligt sind.
Eckpunkte
- Eine ersuchte Vertragspartei zieht Forderungen ein, als wären es ihre eigenen.
- Dem Ersuchen müssen eine amtliche Ausfertigung oder beglaubigte Kopie des Vollstreckungstitels und gegebenenfalls weitere erforderliche Unterlagen beigefügt werden.
- Die ersuchte Vertragspartei kann vorsorgliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einziehung treffen.
- Die ersuchte Vertragspartei kann im Einvernehmen mit der ersuchenden Vertragspartei einen prozentualen Anteil für Verwaltungskosten vom eingezogenen Betrag abziehen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 24Artikel 24
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextKAPITEL 5EINZIEHUNGARTIKEL 24Einziehung(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei zieht die ersuchte Vertragspartei in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende Forderungen ein, als ob es ihre eigenen wären.
(2) Dem Ersuchen um Einziehung einer Forderung sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des von der ersuchenden Vertragspartei erlassenen Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie sonstiger für die Einziehung erforderlicher Unterlagen beizufügen.
(3) Die ersuchte Vertragspartei trifft vorsorgliche Maßnahmen, um die Einziehung einer Forderung zu gewährleisten.
(4) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Betrag der von ihr eingezogenen Forderung. Im Einvernehmen mit der ersuchenden Vertragspartei kann sie von diesem Betrag den prozentualen Anteil abziehen, der den ihr entstandenen Verwaltungskosten entspricht.
(5) Ungeachtet des Absatzes 1 genießen die einzuziehenden Forderungen nicht notwendigerweise dieselben Vorzugsrechte wie entsprechende Forderungen, die in der ersuchten Vertragspartei entstanden sind.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201367
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.