Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz personenbezogener Daten, die zwischen den zuständigen Behörden von Vertragsparteien im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit ausgetauscht werden. Es legt Grundsätze für die Verwendung, Löschung und Sicherung dieser Daten fest.
Was es regelt
- Die Verwendung von personenbezogenen Daten, die zwischen Behörden ausgetauscht werden.
- Die Bedingungen für die Löschung oder Richtigstellung dieser Daten.
- Die Auskunftspflicht über die Verwendung der empfangenen Daten.
- Den Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen und Bekanntgabe.
Wen es betrifft
- Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die personenbezogene Daten austauschen.
- Betroffene Personen, deren Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden.
Eckpunkte
- Übermittelte Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden, es sei denn, die übermittelnde Behörde stimmt einer anderen Verwendung zu.
- Daten müssen gelöscht oder richtiggestellt werden, wenn sie unrichtig sind, rechtswidrig ermittelt oder übermittelt wurden, oder nicht mehr für die behördliche Aufgabe benötigt werden.
- Die übermittelnde Behörde muss die Richtigkeit und Aktualität der Daten sicherstellen und die empfangende Behörde bei Fehlern informieren.
- Betroffene Personen haben das Recht auf Auskunft, Richtigstellung oder Löschung ihrer Daten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 206/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum01.08.2002
TextArtikel 7Schutz personenbezogener DatenDie wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:
1.Ziffer eins
Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden;
2.Ziffer 2
Die übermittelten Daten sind zu löschen bzw. richtig zu stellen, sobald
a)Litera a
sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt, oder
b)Litera b
die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
c)Litera c
die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden;
3.Ziffer 3
Auf Ersuchen der zuständigen übermittelnden Behörde erteilt die empfangende Behörde Auskunft über die Verwendung der empfangenen Daten;
4.Ziffer 4
Die zuständige übermittelnde Behörde stellt die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten sicher. Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften des Staates der übermittelnden Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, so wird die empfangende Behörde darüber unverzüglich informiert, um ihrerseits die erforderliche Löschung oder Richtigstellung gemäß Ziffer 2 durchzuführen;
5.Ziffer 5
Hat die empfangende Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber;
6.Ziffer 6
Die empfangende Behörde ist verpflichtet, die erhaltenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen;
7.Ziffer 7
Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von Daten aktenkundig zu machen oder zu protokollieren;
8.Ziffer 8
Die betroffenen Personen haben in Übereinstimmung mit den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften das Recht auf Auskunft über die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten sie betreffenden Daten, sowie auf Richtigstellung beziehungsweise Löschung dieser Daten in Fällen gemäß Ziffer 2 oder auf die Überprüfung dieser Daten. Im Falle eines Ansuchens des Betroffenen auf Auskunft, Richtigstellung oder Löschung von personenbezogenen Daten nimmt die Behörde, die über die Daten verfügt, Rücksicht auf die Stellungnahme der übermittelnden Behörde, bevor eine Entscheidung über das Ansuchen getroffen wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.