Kurz gesagt
Diese Verordnung ergänzt die Definition von flüssigen Mitteln zweiten Grades, indem sie bestimmte Bundesschatzscheine und Miteigentumsanteile an Investmentfonds einschließt. Sie legt die Bedingungen fest, unter denen diese Vermögenswerte als solche anerkannt werden können.
Was es regelt
- Die Ergänzung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 14 Abs. 9 KWG.
- Die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Bundesschatzscheinen.
- Die Bedingungen für die Anrechnung von Miteigentumsanteilen an Investmentfonds.
- Die Bekanntgabe- und Veröffentlichungspflichten bei Änderungen der Fondsbedingungen.
Wen es betrifft
- Emittenten von Bundesschatzscheinen (Bundesminister für Finanzen).
- Kapitalanlagegesellschaften, die Investmentfonds verwalten.
Eckpunkte
- Bundesschatzscheine können als flüssige Mittel zweiten Grades gelten, wenn ihre Laufzeit nicht mehr als 36 Monate beträgt und sie nicht bereits flüssige Mittel ersten Grades sind.
- Miteigentumsanteile an Investmentfonds können als flüssige Mittel zweiten Grades angerechnet werden, wenn der Fonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß § 14 Abs. 6 und 9 des Kreditwesengesetzes gebildet wird.
- Anteilinhabern muss ihr Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen gegen Rückgabe des Anteilscheines ausgezahlt werden können.
- Änderungen der Fondsbedingungen müssen mindestens sechs Monate vorher dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegeben und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel2. Liquiditätsverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 450/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum01.09.1993
Außerkrafttretensdatum31.12.1993
Text§ 1. (1) Die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 14 Abs. 9 KWG werden ergänzt durch:Paragraph eins, (1) Die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Paragraph 14, Absatz 9, KWG werden ergänzt durch:
1.Ziffer eins
Vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß § 14 Abs. 6 flüssige Mittel ersten Grades sind und deren Laufzeit nicht mehr als 36 Monate beträgt.Vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 6, flüssige Mittel ersten Grades sind und deren Laufzeit nicht mehr als 36 Monate beträgt.
2.Ziffer 2
Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 650/1987 unter folgenden Voraussetzungen:Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1987, unter folgenden Voraussetzungen:
a)Litera a
Der Kapitalanlagefonds darf nur aus flüssigen Mitteln gemäß § 14 Abs. 6 und 9 des Kreditwesengesetzes gebildet werden;Der Kapitalanlagefonds darf nur aus flüssigen Mitteln gemäß Paragraph 14, Absatz 6 und 9 des Kreditwesengesetzes gebildet werden;
b)Litera b
auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen auszuzahlen;
c)Litera c
die lit. a entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß lit. b müssen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht und dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegeben werden.die Litera a, entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß Litera b, müssen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht und dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegeben werden.
(2)Absatz 2,Die Anrechnung der Miteigentumsfondsanteile als flüssige Mittel zweiten Grades erfolgt zum jeweiligen Rückgabepreis.
(3)Absatz 3,Das beabsichtigte Abgehen von einer der in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugeben und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.Das beabsichtigte Abgehen von einer der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugeben und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.