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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten sowie Straftaten zu verhüten und aufzuklären. Es legt fest, wie die Polizeibehörden der beteiligten Länder Informationen austauschen und sich gegenseitig unterstützen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 94/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2011, TypVertrag – Nordmazedonien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum01.01.2009 Index49/11 Internationale Sicherheit TextArtikel 2Formen der Zusammenarbeit(1)Absatz eins, Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts, sowie im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches und umfasst insbesondere 1.Ziffer eins die gegenseitige Information im Fall, dass Kenntnisse vorliegen, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen können; personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr der genannten Gefahren sowie zur Aufklärung der genannten Handlungen erforderlich ist; 2.Ziffer 2 die gegenseitige Unterstützung bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung; 3.Ziffer 3 die Durchführung von koordinierten polizeilichen Maßnahmen der Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen; 4.Ziffer 4 die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind, sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen organisatorischen Maßnahmen; 5.Ziffer 5 den Schutz von Zeugen; 6.Ziffer 6 den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung, sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik; 7.Ziffer 7 den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalität und die Abhaltung von Expertentreffen. (2)Absatz 2, Die Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen. (3)Absatz 3, Informationen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 7 teilt jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Kenntnis für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich ist. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiedurch insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat begangen oder vorbereitet wird und Informationen bestehen, dass ein Zusammenhang mit dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei besteht. (4)Absatz 4, Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informationsund Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt. Zuletzt aktualisiert am27.02.2019 Gesetzesnummer20007319 DokumentnummerNOR40129164

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.