Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die jährliche Prüfung von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen durch Fachpersonal, um deren ordnungsgemäßen Betrieb und die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten sicherzustellen.
Was es regelt
- Die jährliche Prüfung von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen.
- Die Inhalte dieser Prüfung, einschließlich der Besichtigung von Anlagenkomponenten und der Kontrolle von Messsystemen.
- Die Ausstellung eines schriftlichen Befunds über die Prüfungsergebnisse.
- Die Meldepflicht bei Abweichungen vom genehmigten Betrieb.
Wen es betrifft
- Anlageninhaber von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen.
- Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten, die diese Prüfungen durchführen.
Eckpunkte
- Die Prüfung muss einmal jährlich erfolgen und den Zeitraum eines Kalenderjahres umfassen.
- Sie muss von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
- Ein schriftlicher Befund muss erstellt und mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt werden.
- Bei festgestellten Abweichungen vom genehmigten Betrieb muss die Behörde unverzüglich informiert werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 476/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum01.01.2011
Außerkrafttretensdatum11.07.2013
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextPrüfung§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Anlageninhaber muss die in Betrieb befindliche Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt auf etwaige Mängel prüfen lassen. Die Prüfung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres zu umfassen. Sie muss die Besichtigung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit einer Kontrolle der Probenahme- und Messstellen, der automatisch registrierenden Messgeräte, des automatisierten Regel- und Steuerungssystems, der Aufzeichnungen der Messwerte und des Betriebstagebuches beinhalten. Werden Abfälle verbrannt, die § 6a Abs. 1 unterliegen, muss die Prüfung zusätzlich die Punkte gemäß Anlage 8 Kapitel 2.14 enthalten, sofern die Untersuchungen gemäß Anlage 8 Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 nicht zur Gänze von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.Der Anlageninhaber muss die in Betrieb befindliche Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt auf etwaige Mängel prüfen lassen. Die Prüfung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres zu umfassen. Sie muss die Besichtigung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit einer Kontrolle der Probenahme- und Messstellen, der automatisch registrierenden Messgeräte, des automatisierten Regel- und Steuerungssystems, der Aufzeichnungen der Messwerte und des Betriebstagebuches beinhalten. Werden Abfälle verbrannt, die Paragraph 6 a, Absatz eins, unterliegen, muss die Prüfung zusätzlich die Punkte gemäß Anlage 8 Kapitel 2.14 enthalten, sofern die Untersuchungen gemäß Anlage 8 Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 nicht zur Gänze von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die befugte Fachperson oder Fachanstalt muss über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis einen schriftlichen Befund ausstellen, der zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Anlageninhaber mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden muss.
(3)Absatz 3,Werden im Rahmen der Prüfungstätigkeit Abweichungen vom konsensgemäßen Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgestellt und kann der konsensgemäße Betrieb nicht sofort hergestellt werden, so muss die Behörde unverzüglich unterrichtet werden.
SchlagworteVerbrennungsanlage, Probenahmestelle, Regelsystem
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40125805
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.