Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Rückgabe von Handfeuerwaffen und deren Teilen nach der Endbeschussprüfung, insbesondere wenn Mängel festgestellt wurden oder Beschädigungen aufgetreten sind. Es legt fest, wann diese Gegenstände ohne Beschusszeichen zurückgegeben werden und unter welchen Bedingungen eine erneute Prüfung möglich ist.
Was es regelt
- Die Rückgabe von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen, die nach dem Endbeschuss beschädigt sind oder Mängel aufweisen.
- Die Kennzeichnung dieser zurückgegebenen Gegenstände mit einer Protokollnummer.
- Die Möglichkeit einer erneuten Prüfung nach Behebung der Mängel.
- Die Unbrauchbarmachung von höchstbeanspruchten Teilen mit irreparablen Mängeln.
Wen es betrifft
- Einreicher von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen zur Endbeschussprüfung.
- Beschussämter, die diese Prüfungen durchführen.
Eckpunkte
- Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile werden ohne Beschusszeichen zurückgegeben, wenn sie durch den Endbeschuss offensichtlich beschädigt wurden oder Mängel wie gelöste Laufhaken/-schienen oder Versagen des Zündmechanismus aufweisen.
- Diese zurückgegebenen Gegenstände müssen mit der Protokollnummer (§ 7 Abs. 2) versehen werden.
- Ein Einreicher kann die Gegenstände erneut zur Prüfung einreichen, wenn er nachweist, dass die festgestellten Mängel behoben wurden.
- Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen müssen unbrauchbar gemacht werden, wenn sie irreparable Mängel wie sicherheitsgefährdende Verformungen am Lauf, Dehnungen des Laufes, Beschädigungen der Schwanzschraube, Risse am Lauf oder Laufsprengungen aufweisen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel10. Beschußverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum23.04.1988
Außerkrafttretensdatum15.10.1999
Index95/04 Beschussrecht
TextRückstellung nach dem Endbeschuß§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die durch den Endbeschuß offensichtlich beschädigt wurden, und solche, bei denen die Kontrolle gemäß § 9 einen der folgenden Mängel ergibt, sind dem Einreicher ohne Beschußzeichen zurückzustellen:Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die durch den Endbeschuß offensichtlich beschädigt wurden, und solche, bei denen die Kontrolle gemäß Paragraph 9, einen der folgenden Mängel ergibt, sind dem Einreicher ohne Beschußzeichen zurückzustellen:
1.Ziffer eins
gelöste Laufhaken oder -schienen,
2.Ziffer 2
Versagen des Zündkanals oder anderer Teile des Zündmechanismus.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile sind mit der Protokollnummer (§ 7 Abs. 2) zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.Die gemäß Absatz eins, ohne Beschußzeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile sind mit der Protokollnummer (Paragraph 7, Absatz 2,) zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4 bis 9 zu wiederholen.Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die gemäß Absatz eins, ohne Beschußzeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9 zu wiederholen.
(4)Absatz 4,Nach dem Beschuß sind jedoch höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
1.Ziffer eins
jede die Sicherheit der Waffe gefährdende Verformung am Lauf,
2.Ziffer 2
jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes,
3.Ziffer 3
Beschädigung der Schwanzschraube,
4.Ziffer 4
Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche des Laufes,
5.Ziffer 5
Laufsprengung.
§ 7 Abs. 5 ist anzuwenden.Paragraph 7, Absatz 5, ist anzuwenden.
SchlagworteLaufschiene
Zuletzt aktualisiert am08.11.2024
Gesetzesnummer10011762
DokumentnummerNOR12151345
alte DokumentnummerN9198816883J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.