Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien. Es definiert zentrale Begriffe wie "Investition", "Investor", "Erträge", "Enteignung", "ohne ungebührliche Verzögerung" und "Hoheitsgebiet".
Was es regelt
- Die Definition von "Investition" als alle Vermögenswerte, einschließlich Eigentum, Anteilsrechte, Geldansprüche, geistige Schutzrechte und Konzessionen.
- Die Definition von "Investor" als natürliche oder juristische Personen einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
- Die Definition von "Erträgen" als Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen und Dividenden.
- Die Definition von "Enteignung" als Verstaatlichung oder Maßnahmen gleicher Wirkung.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und in der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Personengesellschaften, die in einer Vertragspartei gegründet wurden und in der anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- "Investition" umfasst eine breite Palette von Vermögenswerten, von beweglichen und unbeweglichen Sachen bis hin zu geistigen Eigentumsrechten und Konzessionen.
- "Investor" kann eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personengesellschaft sein, die in einem der Vertragsstaaten ansässig ist und im anderen investiert.
- "Erträge" sind alle Einnahmen, die aus einer Investition resultieren, wie Gewinne, Zinsen und Lizenzgebühren.
- "Ohne ungebührliche Verzögerung" bedeutet, dass der Transfer von Zahlungen nicht länger als einen Monat dauern darf, beginnend mit dem Antrag.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 148/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 298/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 298 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.07.2002
Außerkrafttretensdatum30.06.2013
TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
(1)Absatz eins,umfaßt der Begriff “Investition” alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a)Litera a
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b)Litera b
Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c)Litera c
Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf jede Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d)Litera d
geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e)Litera e
öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen.
(2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff “Investor”
a)Litera a
jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b)Litera b
jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c)Litera c
jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt.
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff “Erträge” diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(4)Absatz 4,umfaßt der Begriff “Enteignung” auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
(5)Absatz 5,bezeichnet “ohne ungebührliche Verzögerung” jenen Zeitraum, der üblicherweise für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten für den Transfer von Zahlungen erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf ein Monat keinesfalls überschreiten.
(6)Absatz 6,bezeichnet der Begriff “Hoheitsgebiet” das Hoheitsgebiet jeder der beiden Vertragsparteien, über das die betreffende Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und Hoheitsgewalt ausübt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.