Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Ausnahmen im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien, basierend auf bestehenden internationalen Handelsregeln. Es legt fest, wie die Vertragsparteien vorgehen müssen, wenn sie bestimmte Maßnahmen ergreifen wollen, die den Handel betreffen.
Was es regelt
- Die Anwendung von Rechten und Pflichten aus Artikel XX des GATT 1994 für den Warenhandel.
- Das Verfahren für eine Vertragspartei, die Maßnahmen nach Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 ergreifen möchte.
- Die Bereitstellung von Informationen und die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung vor der Anwendung solcher Maßnahmen.
- Die Möglichkeit sofortiger Sicherungsmaßnahmen unter besonderen Umständen.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien.
Eckpunkte
- Artikel XX des GATT 1994 und seine Anmerkungen sind integraler Bestandteil dieses Abkommens für den Warenhandel.
- Eine Vertragspartei, die Maßnahmen nach Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 plant, muss der anderen Partei vorab alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen.
- Wird innerhalb von 30 Tagen nach Informationsbereitstellung keine Einigung erzielt, kann die Vertragspartei die Maßnahmen anwenden.
- Bei besonderen und kritischen Umständen, die sofortiges Eingreifen erfordern, können Sicherungsmaßnahmen unverzüglich ergriffen werden, wobei die andere Partei umgehend zu unterrichten ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 122Artikel 122
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 122Ausnahmen(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen zur seiner Auslegung für den Handel mit Waren im Rahmen dieses Abkommens gelten. Zu diesem Zweck werden Artikel XX des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und Pflichten aus Artikel römisch zwanzig des GATT 1994 und den Anmerkungen zur seiner Auslegung für den Handel mit Waren im Rahmen dieses Abkommens gelten. Zu diesem Zweck werden Artikel römisch zwanzig des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine Vertragspartei, die eine Maßnahme nach Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vorab alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine Vertragspartei, die eine Maßnahme nach Artikel römisch zwanzig Buchstaben i und j des GATT 1994 zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vorab alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259874
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.