Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das gerichtliche Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche, die sich auf Kunst- und Kulturgüter beziehen, insbesondere die Zuständigkeit des Gerichts und die Verfahrensweise. Es legt fest, wie solche Ansprüche gerichtlich geltend gemacht und behandelt werden.
Was es regelt
- Die ausschließliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für Ansprüche nach diesem Bundesgesetz.
- Die Zuweisung von Rechtssachen an Richter innerhalb dieses Gerichts.
- Die Form und den Inhalt des Antrags zur Geltendmachung eines Anspruchs.
- Die Anwendung spezifischer Verfahrensregeln für diese Art von Rechtssachen.
Wen es betrifft
- Personen, die einen Anspruch gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes geltend machen.
- Den Bund, der in diesen Verfahren die Stellung einer Partei hat.
Eckpunkte
- Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist ausschließlich zuständig für diese Ansprüche.
- Alle Rechtssachen nach diesem Bundesgesetz sind einem einzigen Richter zuzuweisen.
- Der Antrag muss in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden und die Gründe sowie Beweismittel enthalten.
- Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, mit Besonderheiten wie der Zuständigkeit des Einzelrichters und der Öffentlichkeit der Verhandlung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 2/1986Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum01.02.1986
Text§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zur Entscheidung über einen gemäß § 5 geltend gemachten Anspruch ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig. Bei der Verteilung der Geschäfte dieses Gerichtes sind alle nach diesem Bundesgesetz anfallenden Rechtssachen ein und demselben Richter zuzuweisen. Andere Rechtssachen dürfen diesem Richter nur in dem Umfang zugewiesen werden, als er mit Rechtssachen nach diesem Bundesgesetz nicht ausgelastet ist.Zur Entscheidung über einen gemäß Paragraph 5, geltend gemachten Anspruch ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig. Bei der Verteilung der Geschäfte dieses Gerichtes sind alle nach diesem Bundesgesetz anfallenden Rechtssachen ein und demselben Richter zuzuweisen. Andere Rechtssachen dürfen diesem Richter nur in dem Umfang zugewiesen werden, als er mit Rechtssachen nach diesem Bundesgesetz nicht ausgelastet ist.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. In dem Antrag sind die Gründe anzuführen, auf die der Antragsteller seinen Anspruch stützt; er hat die Beweismittel hierfür zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits in der Anmeldung (§ 3) angegeben worden sind.Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. In dem Antrag sind die Gründe anzuführen, auf die der Antragsteller seinen Anspruch stützt; er hat die Beweismittel hierfür zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits in der Anmeldung (Paragraph 3,) angegeben worden sind.
(3)Absatz 3,Der Bund hat in dem Verfahren die Stellung einer Partei.
(4)Absatz 4,Das Gericht hat eine Ausfertigung des Antrages dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur zuzustellen.
(5)Absatz 5,Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983, mit folgenden Besonderheiten:Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208 aus 1854,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,, mit folgenden Besonderheiten:
a)Litera a
die Verhandlung und die Entscheidung obliegen dem Einzelrichter;
b)Litera b
die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ausschließen, desgleichen wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden, die durch die Amtsverschwiegenheit gedeckt wären;
c)Litera c
werden wegen ein und desselben Gutes mehrere gerichtliche Verfahren von verschiedenen Personen beantragt, so sind die Verfahren hinsichtlich dieses Gutes zu verbinden;
d)Litera d
die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden;
e)Litera e
die Verweisung auf den Rechtsweg und das Rechtsmittel der Vorstellung sind unzulässig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.