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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Lagerung von Gärrückständen aus Biogasanlagen, die Abfälle verwenden, um Umweltschäden durch Emissionen zu vermeiden. Es schreibt vor, wie flüssige und feste Gärrückstände zu lagern sind und wie mit dem dabei entstehenden Gas umzugehen ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichten KundmachungsorganBGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 30Paragraph 30 Inkrafttretensdatum07.10.2017 AbkürzungAbfallBPV Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text8. AbschnittAnforderungen an die Lagerung von Gärrückständen aus Biogasanlagen, die Abfälle einsetzen§ 30.Paragraph 30, (1)Absatz eins,Flüssige Gärrückstände (Trockensubstanz bis max. 15 Gewichtsprozent) aus Biogasanlagen, die Abfälle einsetzen, sind in einem gasdichten Lager (entsprechend ÖNORM M7323, BGBl. II Nr. 361/1998, samt Ergänzung ÖNORM M7323/A1, ausgegeben am 1. Juli 2001) zu lagern. Das entstehende Restgas aus der Lagerung der Gärrückstände ist zu erfassen und einer Verwertung zuzuführen. Ist eine Verwertung des Restgases aus der Lagerung der Gärrückstände technisch nicht möglich, ist der Anteil an Methan im Restgas zu oxidieren.Flüssige Gärrückstände (Trockensubstanz bis max. 15 Gewichtsprozent) aus Biogasanlagen, die Abfälle einsetzen, sind in einem gasdichten Lager (entsprechend ÖNORM M7323, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1998,, samt Ergänzung ÖNORM M7323/A1, ausgegeben am 1. Juli 2001) zu lagern. Das entstehende Restgas aus der Lagerung der Gärrückstände ist zu erfassen und einer Verwertung zuzuführen. Ist eine Verwertung des Restgases aus der Lagerung der Gärrückstände technisch nicht möglich, ist der Anteil an Methan im Restgas zu oxidieren. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für bestehende Biogasanlagen, die maximal 1 500 Tonnen an Abfällen als Cofermente jährlich (Kalenderjahr) einsetzen. Diese Anlagen haben die Emission aus den Gärresten durch eine optimierte Betriebsweise wie insbesondere eine längere Verweilzeit im Hauptfermenter nachweislich zu minimieren.Absatz eins, gilt nicht für bestehende Biogasanlagen, die maximal 1 500 Tonnen an Abfällen als Cofermente jährlich (Kalenderjahr) einsetzen. Diese Anlagen haben die Emission aus den Gärresten durch eine optimierte Betriebsweise wie insbesondere eine längere Verweilzeit im Hauptfermenter nachweislich zu minimieren. (3)Absatz 3,Wenn eine gasdichte Abdeckung des Gärrestelagers bei bereits bestehenden Anlagen aufgrund der Gegebenheiten im Einzelfall nicht möglich ist, ist die Emission aus den Gärresten durch eine optimierte Betriebsweise wie insbesondere eine längere Verweilzeit im Hauptfermenter nachweislich zu minimieren. (4)Absatz 4,Feste Gärreste (Presskuchen) mit einer Trockensubstanz von mehr als 15 Gewichtsprozent sind zur Verminderung der Emissionen entweder unverzüglich einer geeigneten aeroben Stabilisierung zuzuführen oder in einem gasdichten Lager gemäß Abs. 1 zu lagern, wobei das Restgas zu erfassen und zu behandeln ist.Feste Gärreste (Presskuchen) mit einer Trockensubstanz von mehr als 15 Gewichtsprozent sind zur Verminderung der Emissionen entweder unverzüglich einer geeigneten aeroben Stabilisierung zuzuführen oder in einem gasdichten Lager gemäß Absatz eins, zu lagern, wobei das Restgas zu erfassen und zu behandeln ist. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20009849 DokumentnummerNOR40192401

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.