Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Lagerung von Gärrückständen aus Biogasanlagen, die Abfälle verwenden, um Umweltschäden durch Emissionen zu vermeiden. Es schreibt vor, wie flüssige und feste Gärrückstände zu lagern sind und wie mit dem dabei entstehenden Gas umzugehen ist.
Was es regelt
- Die Lagerung von flüssigen Gärrückständen aus Biogasanlagen, die Abfälle einsetzen.
- Die Erfassung und Verwertung oder Oxidation von Restgasen aus der Lagerung von Gärrückständen.
- Die Minimierung von Emissionen bei bestehenden Biogasanlagen, die bestimmte Mengen an Abfällen verarbeiten.
- Die Lagerung oder Stabilisierung von festen Gärresten.
Wen es betrifft
- Betreiber von Biogasanlagen, die Abfälle einsetzen.
- Betreiber bestehender Biogasanlagen, die Abfälle als Cofermente nutzen.
Eckpunkte
- Flüssige Gärrückstände (bis max. 15 Gewichtsprozent Trockensubstanz) müssen in einem gasdichten Lager gemäß ÖNORM M7323 gelagert werden.
- Das Restgas aus der Lagerung muss erfasst und verwertet werden; ist dies nicht möglich, muss der Methananteil oxidiert werden.
- Bestehende Biogasanlagen, die maximal 1.500 Tonnen Abfälle jährlich einsetzen, müssen Emissionen durch optimierte Betriebsweise minimieren.
- Feste Gärreste (über 15 Gewichtsprozent Trockensubstanz) müssen entweder sofort aerob stabilisiert oder in einem gasdichten Lager mit Gasbehandlung gelagert werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichten
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 30Paragraph 30
Inkrafttretensdatum07.10.2017
AbkürzungAbfallBPV
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text8. AbschnittAnforderungen an die Lagerung von Gärrückständen aus Biogasanlagen, die Abfälle einsetzen§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Flüssige Gärrückstände (Trockensubstanz bis max. 15 Gewichtsprozent) aus Biogasanlagen, die Abfälle einsetzen, sind in einem gasdichten Lager (entsprechend ÖNORM M7323, BGBl. II Nr. 361/1998, samt Ergänzung ÖNORM M7323/A1, ausgegeben am 1. Juli 2001) zu lagern. Das entstehende Restgas aus der Lagerung der Gärrückstände ist zu erfassen und einer Verwertung zuzuführen. Ist eine Verwertung des Restgases aus der Lagerung der Gärrückstände technisch nicht möglich, ist der Anteil an Methan im Restgas zu oxidieren.Flüssige Gärrückstände (Trockensubstanz bis max. 15 Gewichtsprozent) aus Biogasanlagen, die Abfälle einsetzen, sind in einem gasdichten Lager (entsprechend ÖNORM M7323, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1998,, samt Ergänzung ÖNORM M7323/A1, ausgegeben am 1. Juli 2001) zu lagern. Das entstehende Restgas aus der Lagerung der Gärrückstände ist zu erfassen und einer Verwertung zuzuführen. Ist eine Verwertung des Restgases aus der Lagerung der Gärrückstände technisch nicht möglich, ist der Anteil an Methan im Restgas zu oxidieren.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für bestehende Biogasanlagen, die maximal 1 500 Tonnen an Abfällen als Cofermente jährlich (Kalenderjahr) einsetzen. Diese Anlagen haben die Emission aus den Gärresten durch eine optimierte Betriebsweise wie insbesondere eine längere Verweilzeit im Hauptfermenter nachweislich zu minimieren.Absatz eins, gilt nicht für bestehende Biogasanlagen, die maximal 1 500 Tonnen an Abfällen als Cofermente jährlich (Kalenderjahr) einsetzen. Diese Anlagen haben die Emission aus den Gärresten durch eine optimierte Betriebsweise wie insbesondere eine längere Verweilzeit im Hauptfermenter nachweislich zu minimieren.
(3)Absatz 3,Wenn eine gasdichte Abdeckung des Gärrestelagers bei bereits bestehenden Anlagen aufgrund der Gegebenheiten im Einzelfall nicht möglich ist, ist die Emission aus den Gärresten durch eine optimierte Betriebsweise wie insbesondere eine längere Verweilzeit im Hauptfermenter nachweislich zu minimieren.
(4)Absatz 4,Feste Gärreste (Presskuchen) mit einer Trockensubstanz von mehr als 15 Gewichtsprozent sind zur Verminderung der Emissionen entweder unverzüglich einer geeigneten aeroben Stabilisierung zuzuführen oder in einem gasdichten Lager gemäß Abs. 1 zu lagern, wobei das Restgas zu erfassen und zu behandeln ist.Feste Gärreste (Presskuchen) mit einer Trockensubstanz von mehr als 15 Gewichtsprozent sind zur Verminderung der Emissionen entweder unverzüglich einer geeigneten aeroben Stabilisierung zuzuführen oder in einem gasdichten Lager gemäß Absatz eins, zu lagern, wobei das Restgas zu erfassen und zu behandeln ist.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20009849
DokumentnummerNOR40192401
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.