Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten und Modalitäten für die Rückführung von Personen im Rahmen eines Abkommens zwischen Österreich und Indien. Es legt fest, welche Behörden für Rückübernahmeersuchen zuständig sind und wie die Rückführung praktisch abläuft.
Was es regelt
- Die zuständigen Behörden für Rückübernahmeersuchen und deren Bearbeitung.
- Die Beilegung von Schwierigkeiten bei der Auslegung des Abkommens.
- Die zu verwendenden Sprachen und die Notwendigkeit von Übersetzungen bei der Durchführung des Rückführungsverfahrens.
- Die festgelegten Grenzübertrittsstellen für Rückführungen.
Wen es betrifft
- Die österreichische Vertragspartei (vertreten durch Fremdenbehörden, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Bundesministerium für Inneres).
- Die indische Vertragspartei (vertreten durch Regierungen der Bundesstaaten, diplomatische oder konsularische Behörden, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Ministerium des Inneren).
Eckpunkte
- Österreichische Behörden für Rückübernahmeersuchen sind die zuständigen Fremdenbehörden und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
- Indische Behörden für Rückübernahmeersuchen sind die zuständigen Regierungen der Bundesstaaten.
- Die Amtssprachen oder Englisch sind für das Rückführungsverfahren zu verwenden; bei anderer Sprache ist eine englische Übersetzung beizufügen.
- Festgelegte Grenzübertrittsstellen sind für Österreich alle internationalen Flughäfen und für Indien die internationalen Flughäfen in Delhi, Mumbai und Bengaluru.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 127/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023,
TypVertrag – Indien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3Anlage 3
Inkrafttretensdatum01.09.2023
Index49/01 Flüchtlinge
TextAnhang 3 Zuständigkeiten und Rückführungsmodalitäten (Verweis Artikel 11, 12, 13 und 14)Die für die Durchführung dieses Artikels des Abkommens zuständigen Behörden sind:
–Strichaufzählung
für die Österreichische Vertragspartei:
Verfassen von Rückübernahmeersuchen und alle damit verbundenen operativen Angelegenheiten: die zuständigen Fremdenbehörden, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Bearbeitung von Rückübernahmeersuchen der indischen Seite: Bundesministerium für Inneres.
Beilegung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Abkommens: Bundesministerium für Inneres.
–Strichaufzählung
für die Indische Vertragspartei:
Verfassen von Rückübernahmeersuchen: die zuständigen Regierungen der Bundesstaaten.
Bearbeitung von Rückübernahmeersuchen: die zuständige diplomatische oder konsularische Behörde.
Beilegung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Abkommens: das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten.
Für die Artikel 13 und 14 ist das Ministerium des Inneren die zuständige Behörde.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verwenden bei der Durchführung des Rückführungsverfahrens ihre nationale(n) Amtssprache(n) oder die englische Sprache. Wird eine andere Sprache als Englisch verwendet, so ist eine englische Übersetzung beizufügen.
Für die Zwecke der Rückführung haben die Parteien folgende Grenzübertrittsstellen festgelegt:
–Strichaufzählung
für die Österreichische Vertragspartei: Alle internationalen Flughäfen.
–Strichaufzählung
für die Indische Vertragspartei: die internationalen Flughäfen in Delhi, Mumbai und Bengaluru.
Datum, Uhrzeit, Grenzübertrittsstelle und sonstige Rückführungsmodalitäten werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt und mitgeteilt.
Vor der Überstellung einer Person werden den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei per E-Mail oder mit einem anderen modernen Kommunikationsmittel, das die schnellstmögliche Datenübermittlung ermöglicht, Informationen über den Tag der Überstellung, die Grenzübertrittsstelle und allfällige Begleitpersonen übermittelt, dies vorbehaltlich allgemeiner Vereinbarungen zu diesen Fragen, die jederzeit auf diplomatischem Wege getroffen werden können.
Beide Vertragsparteien kommen überein, dass Begleitpersonen bei Rückführungsmaßnahmen nur dann im Besitz eines Visums sein müssen, wenn sie beabsichtigen auszusteigen und den direkten Transitbereich des Flughafens zu verlassen. Beide Vertragsparteien sichern einander ihre Unterstützung bei der Erteilung von allenfalls erforderlichen Visa an Begleitpersonen zu.
Die Begleitpersonen der Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keine hoheitlichen Maßnahmen ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am30.08.2023
Gesetzesnummer20012341
DokumentnummerNOR40255394
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.