← Österreich

Kurz gesagt

Diese Regelung betrifft die Deklaration von gefährlichen Abfällen, die an andere Rechtspersonen übergeben oder transportiert werden, mittels eines Begleitscheinsystems. Sie legt fest, wie diese Begleitscheine zu erstellen, zu verwenden und aufzubewahren sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2003 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 618/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 341/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.01.2004 Außerkrafttretensdatum30.06.2013 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBegleitscheinsystem§ 5.Paragraph 5, (1)Absatz eins,Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. (2)Absatz 2,Der Begleitschein ist nach dem Vordruck des Anhanges 2 zu erstellen. Ein vom Vordruck abweichendes Transportpapier kann als Begleitschein verwendet werden, sofern sichergestellt ist, dass der Übernehmer die Begleitscheindaten gemäß § 7 elektronisch meldet und das Transportpapier sowohl die Bezeichnung Begleitschein trägt als auch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 und des § 6 eingehalten werden.Der Begleitschein ist nach dem Vordruck des Anhanges 2 zu erstellen. Ein vom Vordruck abweichendes Transportpapier kann als Begleitschein verwendet werden, sofern sichergestellt ist, dass der Übernehmer die Begleitscheindaten gemäß Paragraph 7, elektronisch meldet und das Transportpapier sowohl die Bezeichnung Begleitschein trägt als auch die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 und des Paragraph 6, eingehalten werden. (3)Absatz 3,Die Begleitscheine sind fortlaufend zu nummerieren. Jede Begleitscheinnummer darf nur einmal verwendet werden. Die Nummerierung ist jährlich neu zu beginnen. (4)Absatz 4,Die Begleitscheine sind gemäß § 6 auszufüllen. Für jede Abfallart (§ 2 Abs. 1 Z 1) ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Abschriften oder Durchschriften von Begleitscheinen sind als solche zu kennzeichnen.Die Begleitscheine sind gemäß Paragraph 6, auszufüllen. Für jede Abfallart (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Abschriften oder Durchschriften von Begleitscheinen sind als solche zu kennzeichnen. (5)Absatz 5,Jeder Abfallbesitzer hat die für ihn bestimmten Abschriften oder Durchschriften der Begleitscheine getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20003119 DokumentnummerNOR40048732

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.