Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berichtspflichten der AWS (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) und die Veröffentlichung von Informationen über Förderungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem COVID-19 Beihilferahmen. Sie soll Transparenz gewährleisten und Missbrauch von Förderungen verhindern.
Was es regelt
- Die Berichtspflichten der AWS gegenüber dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
- Die Veröffentlichungs- und Berichtspflichten für Beihilfen auf Basis des COVID-19 Beihilferahmens oder De-minimis-Verordnungen.
- Die Auskunftspflicht der AWS gegenüber der COFAG bezüglich Förderungsanträgen und Beihilfenhöhen.
Wen es betrifft
- Die AWS (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH).
- Förderwerbende Organisationen, die eine Förderung aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben.
Eckpunkte
- Die AWS muss dem Bundesminister auf Verlangen jederzeit über gewährte Förderungen und Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung berichten.
- Einzelbeihilfen von mehr als 100.000 Euro (oder mehr als 10.000 Euro im Landwirtschafts- und Fischereisektor) müssen innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden.
- Die AWS muss der COFAG auf begründete Anfrage Auskünfte über Förderungsanträge und Beihilfenhöhen erteilen, um beihilfenrechtliche Obergrenzen zu prüfen und Mehrfachförderungen sowie Missbrauch zu vermeiden.
- Bei der Auskunftserteilung sind die Prinzipien der Zweckbindung und Datenminimierung zu beachten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 59/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 23Paragraph 23
Inkrafttretensdatum21.02.2022
Außerkrafttretensdatum31.12.2023
Abkürzung4. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextBerichtspflichten§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die AWS hat dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf dessen Verlangen jederzeit über die gewährten Förderungen und die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Förderungen zu berichten.
(2)Absatz 2,Für Beihilfen auf Basis des COVID-19 Beihilferahmens beziehungsweise der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen gelten die jeweils dort festgelegten Veröffentlichungs- und Berichtspflichten. Unter anderem müssen alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage des COVID-19 Beihilfenrahmens gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro (Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014) beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro (Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014) im Landwirtschafts- und Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf einer ausführlichen nationalen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlicht werden.Für Beihilfen auf Basis des COVID-19 Beihilferahmens beziehungsweise der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen gelten die jeweils dort festgelegten Veröffentlichungs- und Berichtspflichten. Unter anderem müssen alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage des COVID-19 Beihilfenrahmens gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro (Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, und Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 702 aus 2014,) beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro (Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 702 aus 2014, und Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 1388 aus 2014,) im Landwirtschafts- und Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf einer ausführlichen nationalen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlicht werden.
(3)Absatz 3,Hat eine förderwerbende Organisation eine Förderung aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten, hat die AWS der COFAG auf deren begründete Anfrage zur Erfüllung unionsrechtlicher und nationaler haushaltsrechtlicher und förderungsrechtlicher Vorgaben – wie insbesondere der Prüfung beihilfenrechtlicher Obergrenzen und der Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie des Förderungsmissbrauchs – Auskünfte über den Status von Förderungsanträgen sowie über die Höhe von Beihilfen gemäß Abschnitt 3.1. des COVID-19 Beihilferahmens zu erteilen. Dabei ist insbesondere auf die Prinzipien der Zweckbindung und der Datenminimierung zu achten.
SchlagworteVeröffentlichungspflicht, Landwirtschaftssektor
Zuletzt aktualisiert am18.02.2022
Gesetzesnummer20011823
DokumentnummerNOR40242398
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.