Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten für Unternehmen, die bestimmte Mengen an gefährlichen Abfällen erzeugen. Es legt fest, wer wann und wie diese Abfälle den Behörden melden muss.
Was es regelt
- Die Meldung von gefährlichen Abfällen durch deren Ersterzeuger.
- Ausnahmen von dieser Meldepflicht für bestimmte Gruppen.
- Die Art und Weise, wie Meldungen und Änderungen von Daten erfolgen müssen.
- Die Zuständigkeit der Behörden und die Zuteilung von Identifikationsnummern.
Wen es betrifft
- Abfallersterzeuger, bei denen Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend anfallen.
- Ausgenommen sind private Haushalte und bestimmte land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Eckpunkte
- Meldepflicht besteht, wenn mindestens 200 Liter Altöl pro Jahr oder sonstige gefährliche Abfälle mindestens einmal jährlich anfallen.
- Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beim Landeshauptmann erfolgen.
- Änderungen der Firmendaten oder die Einstellung der Tätigkeit sind ebenfalls innerhalb eines Monats zu melden.
- Eine elektronische Meldung über ein Register (§ 22 Abs. 1) kann die Meldepflichten nach Abs. 1, 3 und 4 ersetzen, wobei Änderungen innerhalb von 14 Tagen zu übermitteln sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum31.03.2006
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextMeldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat diesen Umstand binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
1.Ziffer eins
private Haushalte,
2.Ziffer 2
nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 125 BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallendennicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Paragraph 125, BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
a)Litera a
gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 übergeben werden, undgefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, übergeben werden, und
b)Litera b
Problemstoffe.
(3)Absatz 3,Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der Branchenbeschreibung, zu erfolgen. Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von einem Monat zu melden.
(4)Absatz 4,Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle erstmals anfallen. Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet, eine zentral verwaltete Identifikationsnummer zuzuteilen.Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle erstmals anfallen. Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Absatz eins, erstattet, eine zentral verwaltete Identifikationsnummer zuzuteilen.
(5)Absatz 5,Abs. 1, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger seine Daten gemäß § 22 Abs. 6 oder die Änderung dieser Daten elektronisch über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 meldet. Änderungen dieser Daten sind innerhalb von 14 Tagen vom Abfallersterzeuger an das Register zu übermitteln. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat zu melden.Absatz eins, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger seine Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 6, oder die Änderung dieser Daten elektronisch über ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, meldet. Änderungen dieser Daten sind innerhalb von 14 Tagen vom Abfallersterzeuger an das Register zu übermitteln. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat zu melden.
SchlagworteAbfallbehandler
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40060770
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.