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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten für Unternehmen, die bestimmte Mengen an gefährlichen Abfällen erzeugen. Es legt fest, wer wann und wie diese Abfälle den Behörden melden muss.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.03.2006 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMeldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle§ 20.Paragraph 20, (1)Absatz eins,Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat diesen Umstand binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für 1.Ziffer eins private Haushalte, 2.Ziffer 2 nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 125 BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallendennicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Paragraph 125, BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallenden a)Litera a gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 übergeben werden, undgefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, übergeben werden, und b)Litera b Problemstoffe. (3)Absatz 3,Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der Branchenbeschreibung, zu erfolgen. Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von einem Monat zu melden. (4)Absatz 4,Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle erstmals anfallen. Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet, eine zentral verwaltete Identifikationsnummer zuzuteilen.Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle erstmals anfallen. Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Absatz eins, erstattet, eine zentral verwaltete Identifikationsnummer zuzuteilen. (5)Absatz 5,Abs. 1, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger seine Daten gemäß § 22 Abs. 6 oder die Änderung dieser Daten elektronisch über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 meldet. Änderungen dieser Daten sind innerhalb von 14 Tagen vom Abfallersterzeuger an das Register zu übermitteln. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat zu melden.Absatz eins, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger seine Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 6, oder die Änderung dieser Daten elektronisch über ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, meldet. Änderungen dieser Daten sind innerhalb von 14 Tagen vom Abfallersterzeuger an das Register zu übermitteln. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat zu melden. SchlagworteAbfallbehandler Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060770

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.