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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Betreten von Beherbergungsbetrieben und legt fest, unter welchen Bedingungen dies erlaubt oder untersagt ist. Sie ist eine Notmaßnahme im Rahmen der COVID-19-Pandemie.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum22.11.2021 Außerkrafttretensdatum11.12.2021 Abkürzung5. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextBeherbergungsbetriebe§ 10.Paragraph 10, (1)Absatz eins,Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt. (2)Absatz 2,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines BeherbergungsbetriebsAbsatz eins, gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs 1.Ziffer eins durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung, 2.Ziffer 2 zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, 3.Ziffer 3 aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen, 4.Ziffer 4 zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, 5.Ziffer 5 durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß Paragraph 42 a, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist, 6.Ziffer 6 durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist, 7.Ziffer 7 durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime) für die unbedingt erforderliche Dauer. Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Z 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.für die unbedingt erforderliche Dauer. Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Ziffer 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen. (4)Absatz 4,Der Gast hat beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche eine Maske zu tragen. SchlagworteCampingplatz Zuletzt aktualisiert am02.12.2021 Gesetzesnummer20011696 DokumentnummerNOR40238933

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.