Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Angaben ein Genehmigungsbescheid für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen enthalten muss. Sie stellt sicher, dass der Betrieb solcher Anlagen detailliert festgelegt und überwacht wird.
Was es regelt
- Die Art und Menge der zu verbrennenden Abfälle sowie deren Schadstoffgehalt.
- Die technischen und betrieblichen Parameter der Verbrennungsanlage.
- Die Anforderungen an die Überwachung und Messung von Emissionen und Betriebsdaten.
- Den Zeitraum, für den der Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt ist.
Wen es betrifft
- Betreiber von Verbrennungsanlagen.
- Betreiber von Mitverbrennungsanlagen.
Eckpunkte
- Der Bescheid muss die Art der zu verbrennenden Abfälle, deren Schlüsselnummer und Masse pro Abfallart (t/a) angeben.
- Der maximal zulässige Gehalt an Schadstoffen wie PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle in gefährlichen Abfällen muss festgelegt sein.
- Die Nennkapazität und die gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge pro Jahr mit Angabe des Heizwertes) der Anlage sind zu nennen.
- Für Mitverbrennungsanlagen, bei denen Emissionsgrenzwerte nach der Mischungsregel bestimmt werden, müssen zusätzlich die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Abfallverbrennung enthalten sein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum01.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.10.2007
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextInhalt des Genehmigungsbescheides§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer eins
Art der zu verbrennenden Abfälle, Bezeichnung, Schlüsselnummer und Masse pro Abfallart (t/a);
2.Ziffer 2
den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
3.Ziffer 3
minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;
4.Ziffer 4
Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;
5.Ziffer 5
den maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 tief n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);
6.Ziffer 6
Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6);Art und Umfang der Eingangskontrolle (Paragraph 6,);
7.Ziffer 7
Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, insbesondere Festlegung der Probenahme- und Messverfahren;
8.Ziffer 8
Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,;
9.Ziffer 9
Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf.Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Paragraph 14, Absatz 3, weiter betrieben werden darf.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,
1.Ziffer eins
die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
2.Ziffer 2
die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
enthalten.
AnmerkungChemische Zeichen nicht direkt darstellbar, es wird auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.gedruckte Form des Bundesgesetzblatt bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.
SchlagworteVerbrennungsanlage, Abfallverbrennungskapazität,
Probenahmeverfahren, Probenahmestelle
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40036228
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.