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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Angaben ein Genehmigungsbescheid für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen enthalten muss. Sie stellt sicher, dass der Betrieb solcher Anlagen detailliert festgelegt und überwacht wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.10.2007 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextInhalt des Genehmigungsbescheides§ 5.Paragraph 5, (1)Absatz eins,Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 1.Ziffer eins Art der zu verbrennenden Abfälle, Bezeichnung, Schlüsselnummer und Masse pro Abfallart (t/a); 2.Ziffer 2 den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle; 3.Ziffer 3 minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle; 4.Ziffer 4 Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage; 5.Ziffer 5 den maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 tief n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar); 6.Ziffer 6 Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6);Art und Umfang der Eingangskontrolle (Paragraph 6,); 7.Ziffer 7 Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, insbesondere Festlegung der Probenahme- und Messverfahren; 8.Ziffer 8 Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,; 9.Ziffer 9 Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf.Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Paragraph 14, Absatz 3, weiter betrieben werden darf. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind, 1.Ziffer eins die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und 2.Ziffer 2 die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle enthalten. AnmerkungChemische Zeichen nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.gedruckte Form des Bundesgesetzblatt bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen. SchlagworteVerbrennungsanlage, Abfallverbrennungskapazität, Probenahmeverfahren, Probenahmestelle Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002239 DokumentnummerNOR40036228

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.