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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Einreichung von Handfeuerwaffen, höchstbeanspruchten Teilen und Läufen zur Beschussprüfung. Sie legt fest, welche Informationen bei der Einreichung auf einem speziellen Einreichblatt anzugeben sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel8. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 308/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum18.06.1986 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 TextEinreichung § 2. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen zum Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz) hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Mit einem Einreichblatt dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 2, (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen zum Endbeschuß (Paragraph 5, Absatz eins, Beschußgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuß (Paragraph 5, Absatz 2, Beschußgesetz) hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Mit einem Einreichblatt dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten: 1.Ziffer eins Name und Anschrift des Einreichers, 2.Ziffer 2 Datum der Einreichung, 3.Ziffer 3 Name des Herstellers, soweit bekannt, 4.Ziffer 4 Art der Waffe und deren Typenbezeichnung, 5.Ziffer 5 Erzeugungsnummer (Reparaturnummer), 6.Ziffer 6 Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung der zu verwendenden Munition, 7.Ziffer 7 bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen die höchstzulässige Pulverladung in Gramm und das Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage; bei nicht in der ÖNORM S 1380 enthaltenen Kalibern, die Angabe des höchstzulässigen Gebrauchsgasdruckes, 8.Ziffer 8 Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials, 9.Ziffer 9 den Hinweis, ob die eingereichten Waffen neu oder instand gesetzt sind; bei instand gesetzten Waffen die Angabe der an ihnen ausgeführten Instandsetzungsarbeiten, 10.Ziffer 10 einen Hinweis auf die Art der Montage des Fernrohres. (2)Absatz 2,Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen Erprobung (§ 14 Abs. 1) eingereicht, ist auf dem Einreichblatt der Grund der Einreichung anzugeben. Sollen außer den vorgeschriebenen Proben noch weitere Proben mit verstärkter Ladung rauchlosen Pulvers vorgenommen werden (§ 14 Abs. 2), so ist der gewünschte Erprobungsdruck anzugeben.Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen Erprobung (Paragraph 14, Absatz eins,) eingereicht, ist auf dem Einreichblatt der Grund der Einreichung anzugeben. Sollen außer den vorgeschriebenen Proben noch weitere Proben mit verstärkter Ladung rauchlosen Pulvers vorgenommen werden (Paragraph 14, Absatz 2,), so ist der gewünschte Erprobungsdruck anzugeben. (3)Absatz 3,Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuß hat das Einreichblatt nur die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuß hat das Einreichblatt nur die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu enthalten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.