Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einreichung von Handfeuerwaffen, höchstbeanspruchten Teilen und Läufen zur Beschussprüfung. Sie legt fest, welche Informationen bei der Einreichung auf einem speziellen Einreichblatt anzugeben sind.
Was es regelt
- Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen zum Endbeschuss.
- Die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss.
- Die erforderlichen Angaben auf dem Einreichblatt für diese Einreichungen.
- Zusätzliche Angaben bei freiwilliger Erprobung von Handfeuerwaffen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Handfeuerwaffen oder deren Teile zur Beschussprüfung einreichen.
- Hersteller von Handfeuerwaffen.
Eckpunkte
- Die Einreichung muss mittels eines Einreichblattes erfolgen.
- Pro Einreichblatt dürfen nur Handfeuerwaffen oder Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden.
- Das Einreichblatt muss Angaben wie Name und Anschrift des Einreichers, Datum der Einreichung, Art der Waffe und Kaliber enthalten.
- Bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen ist die höchstzulässige Pulverladung und das Gewicht der schwersten Geschossvorlage anzugeben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel8. Beschußverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 308/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum18.06.1986
Außerkrafttretensdatum15.10.1999
TextEinreichung
§ 2. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen zum Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz) hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Mit einem Einreichblatt dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 2, (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen zum Endbeschuß (Paragraph 5, Absatz eins, Beschußgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuß (Paragraph 5, Absatz 2, Beschußgesetz) hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Mit einem Einreichblatt dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer eins
Name und Anschrift des Einreichers,
2.Ziffer 2
Datum der Einreichung,
3.Ziffer 3
Name des Herstellers, soweit bekannt,
4.Ziffer 4
Art der Waffe und deren Typenbezeichnung,
5.Ziffer 5
Erzeugungsnummer (Reparaturnummer),
6.Ziffer 6
Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung der zu verwendenden Munition,
7.Ziffer 7
bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen die höchstzulässige Pulverladung in Gramm und das Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage; bei nicht in der ÖNORM S 1380 enthaltenen Kalibern, die Angabe des höchstzulässigen Gebrauchsgasdruckes,
8.Ziffer 8
Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials,
9.Ziffer 9
den Hinweis, ob die eingereichten Waffen neu oder instand gesetzt sind; bei instand gesetzten Waffen die Angabe der an ihnen ausgeführten Instandsetzungsarbeiten,
10.Ziffer 10
einen Hinweis auf die Art der Montage des Fernrohres.
(2)Absatz 2,Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen Erprobung (§ 14 Abs. 1) eingereicht, ist auf dem Einreichblatt der Grund der Einreichung anzugeben. Sollen außer den vorgeschriebenen Proben noch weitere Proben mit verstärkter Ladung rauchlosen Pulvers vorgenommen werden (§ 14 Abs. 2), so ist der gewünschte Erprobungsdruck anzugeben.Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen Erprobung (Paragraph 14, Absatz eins,) eingereicht, ist auf dem Einreichblatt der Grund der Einreichung anzugeben. Sollen außer den vorgeschriebenen Proben noch weitere Proben mit verstärkter Ladung rauchlosen Pulvers vorgenommen werden (Paragraph 14, Absatz 2,), so ist der gewünschte Erprobungsdruck anzugeben.
(3)Absatz 3,Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuß hat das Einreichblatt nur die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuß hat das Einreichblatt nur die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu enthalten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.