Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pfändung von Geldforderungen und Ansprüchen auf bewegliche Sachen, die nicht grundbücherlich gesichert sind, insbesondere wenn mehrere Gläubiger beteiligt sind. Es legt fest, wie die Pfändung erfolgt und wie mit der Einziehung der Forderung umgegangen wird.
Was es regelt
- Die Pfändung von Geldforderungen und Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.
- Die Überweisung von Forderungen an Gläubiger und die Bestellung eines Kurators zur Einziehung.
- Die Beteiligung von Gläubigern an Rechtsstreitigkeiten bezüglich gepfändeter Forderungen.
- Die Berücksichtigung finanzbehördlicher Pfandrechte bei der Verteilung von Beträgen, die der Drittschuldner bei Gericht hinterlegt.
Wen es betrifft
- Finanzämter und Gerichte, die Pfändungen durchführen.
- Gläubiger, denen Forderungen zur Einziehung überwiesen wurden oder die eine Pfändung erwirkt haben.
- Drittschuldner, die Beträge an das Gericht erlegen.
Eckpunkte
- Eine Forderung, die bereits einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde, kann nicht erneut einem anderen Gläubiger überwiesen werden.
- Jeder Gläubiger, für den eine Forderung gepfändet ist, kann einem Rechtsstreit des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner als Nebenintervenient beitreten.
- Bei Verzögerung der Beitreibung kann ein Kurator zur Einziehung der Forderung bestellt werden, wenn die Überweisung an den säumigen Gläubiger aufgehoben wird.
- Ein Kurator kann auch bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern überwiesen wird und diese sich nicht auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten einigen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 80Paragraph 80
Inkrafttretensdatum01.01.1950
Außerkrafttretensdatum30.06.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextII. Abschnitt.römisch zwei. Abschnitt.Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
(3)Absatz 3,Jeder Gläubiger, für den die Forderung gepfändet ist, kann auf seine Kosten einem Rechtsstreit des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreit über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.
(4)Absatz 4,Im Falle der Verzögerung der Beitreibung kann überdies jeder andere auf dieselbe Forderung Exekution führende Gläubiger den Antrag stellen, daß die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehoben und behufs Einziehung der gepfändeten Forderung vom Exekutionsgerichte ein Kurator bestellt werde. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.
(5)Absatz 5,Von Amts wegen oder auf Antrag kann zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom Exekutionsgerichte bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 315 E. O.Von Amts wegen oder auf Antrag kann zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom Exekutionsgerichte bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach Paragraph 315, E. O.
(6)Absatz 6,Erlegt der Drittschuldner den Betrag zu Gericht (§ 307 E. O.), so sind finanzbehördliche Pfandrechte in dem im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verteilung durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen.Erlegt der Drittschuldner den Betrag zu Gericht (Paragraph 307, E. O.), so sind finanzbehördliche Pfandrechte in dem im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verteilung durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen.
SchlagworteForderungspfändung, § 307 EO, § 315 EOForderungspfändung, Paragraph 307, EO, Paragraph 315, EO
Zuletzt aktualisiert am26.04.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12042315
alte DokumentnummerN3194914965T
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.