Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pfändung von Geldforderungen und Ansprüchen auf bewegliche Sachen, die nicht grundbücherlich gesichert sind, insbesondere wenn mehrere Gläubiger beteiligt sind. Es legt fest, wie die Pfändung erfolgt und wie mit der Einziehung der Forderung umgegangen wird.
Was es regelt
- Die Pfändung von Geldforderungen und Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.
- Die Überweisung von Forderungen an Gläubiger und die Bestellung eines Kurators zur Einziehung.
- Die Beteiligung von Gläubigern an Rechtsstreitigkeiten bezüglich gepfändeter Forderungen.
- Die Berücksichtigung finanzbehördlicher Pfandrechte bei der Verteilung von Beträgen, die der Drittschuldner bei Gericht hinterlegt.
Wen es betrifft
- Finanzämter und Gerichte, die Pfändungen durchführen.
- Gläubiger, denen Forderungen zur Einziehung überwiesen wurden oder die eine Pfändung erwirkt haben.
- Drittschuldner, die Beträge an das Gericht erlegen.
Eckpunkte
- Eine Forderung, die bereits einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde, kann nicht erneut einem anderen Gläubiger überwiesen werden.
- Jeder Gläubiger, für den eine Forderung gepfändet ist, kann einem Rechtsstreit des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner als Nebenintervenient beitreten.
- Bei Verzögerung der Beitreibung kann ein Kurator zur Einziehung der Forderung bestellt werden, wenn die Überweisung an den säumigen Gläubiger aufgehoben wird.
- Ein Kurator kann auch bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern überwiesen wird und diese sich nicht auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten einigen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 80Paragraph 80 Inkrafttretensdatum01.01.1950 Außerkrafttretensdatum30.06.2020 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextII. Abschnitt.römisch zwei. Abschnitt.Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.§ 80.Paragraph 80,